Hildesheim.  Domkapitel.  331

s)  Sämmtliche  Vicarien  und  Commenden  der  Allerhöchsten  Disposition
zu  reserviren.  -

t)  Die  Stellen  der  Lectoren,  Chorale,  Stöver-Röcke,  Allelujanten  und
übrigen  Kirchendiener  nicht  anders  als  mit  Vorwissen  und  Genehmigung
der  Kammer  und  des  Provincial-Departements  zu  besetzen.

u)  Die  besondern  Einnahmen  des  Dom-Kellners  v.  Ketteler,  als  solches,
von  der  Decimation  frei  zu  lassen.

v)  Dagegen  die  Kirchen-Präsenzen  der  Capitularen  zu  bezehnten.

w)  Die  General-Deconomie-Register,  als  das  Schuld-Amts-,  Fabrik-,
Curien-  und  Choral-Register  von  der  Bezehntung  zu  eximiren.

x)  Von  den  Getreide-Einnahmen  das  1/,,  in  natura  zu  entrichten,  pro
1803  aber  nach  dem  Hildesheimschen  Martini-Marktpreis  zu  bezahlen,  und

y)  Das  Nachjahr  des  p.  v.  Ketteler  pro  1803  zu  bezehnten,  dagegen
aber  die  Capitularen  v.  Kesselstadt  jun.  und  v.  Haxthausen  für  das  Jahr
1803  nicht  zu  decimiren.

3.)  Da  zu  Erhebung  und  Berechnung  des  dem  Staate  gebührenden
0,  so  wie  der  demselben  anheimfallenden  Revenuen  der  vacanten  Präbenden,
  imgleichen  zur  Controlirung  der  ganzen  Administration  des  Dom-Capituls
  ein  besonderer  Officiant  nöthig  ist,  so  bringe  ich  dazu  den  bisherigen
  Administrator  des  Kloster-Amts  Gerode  im  Eichsfelde,  Reiche,  mit
einem  Gehalte  von  800  Rthlr.  ...  in  Vorschlag,  und  würde  es  nicht  unbillig
  sein,  demselben  bei  einer  sich  darbietenden  Gelegenheit  eine  zur
Disposition  kommende  Curie  oder  anderes  geistliches  Gebäude  zur  freien
Bewohnung  einzuräumen.

Sollten  E.  K.  M.  die  Anstellung  des  p.  Reiche  genehmigen,  so  werde
ich  für  denselben  eine  besondere  Instruction  entwerfen  lassen,  nach  welcher
er  sich  nicht  nur  beim  Empfang  und  Berechnung  der  dem  Fiscus  gebührenden
  Revenuen,  sondern  auch  bei  Führung  der  Controle  über  die  Domcapitularische
  Administration  zu  verhalten  hat.  Auch  werden  dem  zur
Rechnungs-Revision  und  Abnahme  jährlich  nach  Hildesheim  zu  sendenden
Kammer-Commissarius  und  Calculator  bei  der  mit  diesem  Geschäfte  verbundenen
  besondern  Mühe  und  der  demselben  besonders  zu  widmenden
Aufmerksamkeit  doppelte  Diäten  zu  bewilligen  sein.

(4.)  Ausser  jenem,  dem  Dom-Capitul  eigenthümlichen  Vermögen  sind
bei  demselben  noch  verschiedene  Fundationen  vorhanden,  worüber  es  nur
die  Administration  hat.  Diese  sind:

1.  Das  katholische  Waisenhaus,  welches  für  keine  bestimmte  Anzahl
Kinder  fundirt  ist  und  worin  jezt  24  Knaben  und  18  Mädchen  so  lange
unterhalten  werden,  bis  sie  sich  ihren  Unterhalt  selbst  verschaffen  können.
Nach  der  Fundation  ist  der  jedesmalige  Dom-Dechant  Provisor  dieser  Anstalt.

2.  Der  sogenannte  Johannishof,  welcher  eine  wirkliche  Armen-Fundation
ist  und  wovon  die  Provisoren  4  Dom-Capitularen  sind,  nehmlich  der  Dom-Dechant
  als  provisor  primarius,  ein  Priester,  jezt  der  Graf  v.  Boos,  ein

1805
März  2