1805

März  2

332  Urkunde  No.  800.

Diaconus,  jezt  der  Graf  v.  Nesselrode,  und  ein  Subdiaconus,  jezt  der  Don-Scholaster
  v.  Wrede.

3.  Das  Johannis-Hospital,  worüber  der  jedesmalige  Dom-Dechant  die
Aufsicht  hat.  Es  ist  für  katholische  Jungfern  und  kinderlose  Wittwen
bestimmt,

4.  Das  Arme  Studenten-  oder  Johannis-Haus,  in  welches  arme  Kinder,
welche  studiren!)  wollen,  aufgenommen  werden.  Von  dem  Dom-Dechanten
als  Provisor  dieser  Anstalt  hängt  die  Aufnahme  der  Schüler  ab.

5.  Das  sogenannte  Currenden-Register.  Dies  ist  zur  Unterstützung
armer  katholischer  Kinder  bestimmt,  welche  die  Domcapitularische  Tnividoder
  sogenannte  Kornschule  besuchen  und  daraus  wöchentlich  Brodt,  nebst
den  benöthigten  Schuhen,  Strümpfen  und  Handschuhen  erhalten.  Die  Zall
der  Kinder  ist  unbestimmt  und  besteht  jezt  aus  74,  welche  der  Don-Scholaster
  ernennt.

6.  Die  Armen-Fundationen  des  Propst  von  Landsberg,  des  von  Kessel,
von  Falkenberg,  von  Schorlemmer,  von  Baumann  und  Kerkerten,  worüber
der  jedesmalige  Dom-Dechant  die  Administration  hat.

Dass  diese  Fundationen  wie  jedes  Privat-Eigenthum  unter  Landesherrlicher
  Leitung  derselben  ferner  zu  conserviren,  ist  865  desReichs-Deputations-Schlusses
  festgesezt.  Durch  die  Landesherrliche  Leitung  wird  indess  dem
Dom-Capitul  das  Recht  zur  Fortführung  der  Administration  nicht  benommer,
worauf  es  nach  den  Fundationen  den  gegründetesten  Anspruch  hat.  Wenn
man  aber  von  dem  Grundsatz  ausgeht,  dass  das  Dom-Capitul  als  moralische
Person  für  aufgelöset  zu  achten  und  dessen  Besitzungen  und  Rechte  den
Domainen  des  neuen  Landesherrn  incorporirt  worden,  so  sind  auch  dessen
Rechte  zu  der  Verwaltung  aus  den  Fundationen  extinguirt  und  auf  den
neuen  Landesherrn  tibergegangen.  Das  Dom-Capitul  würde  sich  daher  über
Unrecht  nicht  beklagen  können,  wenn  ihm  die  Administration  dieser  Fundationen
  genommen  und  andern  übertragen  würde.  Ich  berihre  diesen  Punkt
deshalb,  weil  es  Plan  ist,  in  Hildesheim  eine  allgemeine  Armen-Anstalt  fir
katholische  und  evangelische  Glaubensverwandte  zy  errichten  und  solche
durch  ein  Almosen-Collegium,  dessen  Mitglieder  aus  beiden  Religions-Parteyen
  bestehen,  dirigiren  zu  lassen,  auch  zu  dem  Ende  sämmtliche
Armen-Fonds  unter  eine  gemeinschaftliche  Administration  in  der  Art  zu
vereinigen,  dass  die  einzelnen  Administrations-Kosten  gespart,  jedoch  die
Haupt-Bestimmung  jeder  einzelnen  Fundation  beibehalten  und  nur  die  Ueberschüsse
  zwekmässig  verwendet  werden.  Zu  dem  Zwek  ist  auch  das  Dom-Capitul
  nebst  den  übrigen  Collegiat-Stiftern  angegangen,  ihre  Fundationen
unter  Beibehaltung  ihrer  privativen  Bestimmungen  mit  in  die  gemeinschaftliche
  Masse  zu  bringen,  und  insbesondere  ist  von  dem  Dom-Capitul  g*
fordert,  dass  es  den  Johannis-Hof  sub  no.  2  zur  Administration  des  Al-1)

  Vorlage:  »sutiren«.