Hildesheim.  Domkapitel.  333

mosen-Collegii  abgeben  soll.  Die  Collegiat-Stifter  haben  sich  bereitwillig  06
erklärt,  das  Dom-Kapitul  aber  solches  abgelehnt,  weil  die  Administration
der  einzelnen  Fundationen  nach  dem  Willen  der  Stifter  mit  seiner  Capituls-Verfassung
  so  genau  verbunden  sei,  dass  es  solche,  ohne  darin  eine  willkührliche
  Aenderung  zu  treffen,  nicht  abgeben  könne.  Indess  hat  es  sich
doch  erboten,  daraus  jährlich  500  Rthir.  an  das  Allmosen-Collegium  abzugeben.
  Wenn  man  die  einzelnen  Fundationen  nach  den  desfallsigen  Etats
durchgeht,  so  ist  eg  richtig,  dass  daraus  viele  Memorien,  Anniversarien  und
Messen  in  der  Dom-Kirche  durch  die  höhere  und  niedere  Dom-Geistlichkeit
gehalten  werden  müssen  und  daher  der  Grund  des  Capituls  nicht  zu  verwerfen
  ist,  insofern  die  ptinktliche  Erfüllung  dieser  Fundationen  mit  der
noch  bestehenden  Chor-Verfassung  in  Verbindung  steht,  die,  ohne  den  Cultus

zu  stören,  nicht  sofort  sistirt  werden  kann.
Aus  diesen  Gründen  bin  ich  der  Meinung:
dass  dem  Dom-Capitul  vor  der  Hand  noch  die  Administration  der
einzelnen  Fundationen  in  der  Art  zu  lassen,  dass  es  davon  jährlich
500  Rithlr.  an  das  Allmosen-Collegium  abgebe  und  die  darüber
geführten  Rechnungen  jährlich  zur  Revision  an  die  Kammer  einsende.&lt;
  ...

Rand-Verfügung?!),  geschrieben  von  Beyme:  März  14

»Ad.  1.  können  8.  M.  sich  aus  den  vorliegenden  datis  noch  nicht  überzeugen,
  dass  ausser  dem  Bisthum  und  Dom-Kapittel  zu  Hildesheim,  auf  dessen
immerwährende  Beybehaltung  angetragen  wird,  zwischen  dem  Rhein  und
der  Elbe  noch  eine  Metropolitan-Kirche  nothwendig  seyn  werde,  vielmehr
scheinet  eg  Sr.  M.  vollig  hinreichend  zu  seyn,  für  sämmtliche  Entschädigungs-Lande
  einen  bischöflichen  Stuhl,  welches  allenfals  ein  Erzbischoflicher
seyn  kann,  zu  errichten.  Daher  können  Allerhöchstdieselben  den  Antrag
ad.  1.  vorjetzt  nur  erst  bis  zum  Absterben  des  zeitigen  Fürstbischofs  genehmigen
  und  müssen  sich  Ihre  Definitiv-Resolution  bis  nach  diesem  Ereignisse
  oder  wenigstens  bis  dahin  vorbehalten,  dass  auch  von  den  übrigen
Dom-Kapitteln  Allerhöchstdenenselben  Bericht  erstattet  und  dadurch  eine
vollständige  Uebersicht  alles  dessen,  was  die  Entscheidung  motiviren  kann,
gegeben  seyn  wird.

Ad,  2.  zu  approbiren  mit  folgenden  Ausnahmen:

ad  c)  Muss  der  Dompropst  die  Kosten  der  Criminaljurisdietion,  welche
ihm  abzunehmen  und  mit  dem  Inquisitoriat  zu  verbinden,  nach  wie  vor  tragen.

ad  f)  soll  die  Collation  der  Domküster-Stelle  an  den  Grafen  v.  Meerveldt
  bestätigt  werden.

m

1)  Vergl.  die  reassumirende  Zusammenfassung  der  Anträge  am  Schlusse  des
\erichts,  oben  3.  329.