334  Urkunden  No.  800-802.

ad  i)  soll  den  Erben  bloss  das  deservit-Jahr  belassen,  das  Gnaden-Jahr
aber  aufgehoben  und  das  Fabrik-Jahr  beybehalten  werden.

ad  I)  kann  dem  Dompropst  weder  die  fernere  Collation  der  Archidiaconate
  nachgelassen,  noch  gestattet  werden,  solche  selbst  zu  benutzen.
Ersteres  hat  Ref.  selbst  bereits  dargethan  und  ist  daher  die  Bestätigung
der  Collation  des  Archidiaconats  zu  Borsum  an  den  p.  v.  Ledebur  abnıschlagen.
  Lezteres  aber  ist  darum  unzulässig,  weil  der  Dompropst,  wie
alle  Dom-Kapitularen,  nur  auf  die  Einkünfte  Anspruch  machen  kann,  in  deren
Genuss  er  am  1.  Aug.  1802  sich  befunden,  dieses  Archidiaconat  aber  nacı
der  Zeit  erst  eröfnet  worden  ist.

q)  die  Aufhebung  der  Patronat-Rechte  tiber  Protestantische  Kirchen
und  Schulen  p.  p.  versteht  sich  von  selbst,  die  Patronatrechte  tiber  katholische
  Kirchen  und  Schulen  aber  könnten  dem  Dom-Kapittel,  go  lange  es
besteht,  noch  gelassen  werden.  Inzwischen  haben  8.  M.  auch  gegen  deren
Aufhebung  nichts  zu  erinnern,  nur  muss  das  Dom-Kapittel  zu  den  Kosten,
die  mit  dem  Patronat-Rechte  verbunden,  nach  wie  vor  das  Seinige  beytragen.

ad  r)  Würden  8.  M.  bey  Aufhebung  des  Lehnsnexus  zwischen  dem
Kapittel  und  dem  Landesherrn  nur  Schaden  haben,  da  Ihren  Cassen,  so
lange  der  Lehnsnexus  bestehet,  die  gantze  Lehnwaare  gebtihret,  nach  Aufhebung
  desselben  aber  Fiscus  an  den  Ersparnissen  des  Dom-Kapittels  nır
einen  geringen  Theil  nehmen  wird.  Es  soll  daher  dieser  Lehnsnexus  beybehalten
  werden.

ad  u)  Da  das  Amt  des  Kellners  überflissig  ist  und  um  deswillen  nach
Abgang  des  jetzigen  dignitarii  solches  eingehen  soll,  so  finden  8.  M.  Bich
auch  nicht  bewogen,  es  von  der  Bezehntung  zu  eximiren.

1805
März  14

Ad  3.  zu  approbiren.

Ad  4.  Der  Plan  zu  Errichtung  einer  allgemeinen  Armen-  Anstallt  in
Hildesheim  für  Protestantische  und  Katholische  Glaubens-Genossen  30
approbiren,  zu  dem  Ende  aber  auch  darauf  zu  halten,  dass  das  Dom-Kapittel
  gleich  den  Collegiat-Stiftern  seine  Fundationen  unter  Beybehaltung
ihrer  privativen  Bestimmungen  mit  in  die  gemeinschaftliche  Masse  bringe,
weil  solches,  wenn  8.  M.  das  Dom-Kapittel,  wie  Sie  dazu  die  Befugnis
haben,  aufhöben,  von  selbst  folgen  würde  und  die  Memorien,  Anniversarien
und  Messen  dessen  unbeschadet  in  der  Dom-Kirche  gehalten  werden  können.‘

Hiernach  Cabinets-Ordre  an  Angern,  Berlin  1805  März  14.
R.  89.  Minüten  des  Cabinete.  Ausfertigung  a.  a.  O.  des  Conceptes.