Gnesen.  Schlesien.  339

bin,  den  mir  anvertrauten  Kirchsprengel  in  seiner  bisherigen  Integrität  nicht  „1905
erhalten  und  das  zum  Unterhalte  katholischer  Seelsorger  unumgänglich  |
nöthige  Kirchenvermögen  in  Gemeinden,  wo  die  Protestanten  darauf  Anspruch
  machen,  nicht  retten  zu  können,  meine  oberhirtliche  Pflicht  mir
aber  gebeut,  für  die  Seelsorge  und  den  Religionsunterricht  auch  der  ärmsten
im  der  Volkaklasse  der  Katholicken,  deren  in  solchen  Gemeinden,  wenn  nicht
an  eigentlichen  Wirthen,  doch  an  Häuslern,  Dienstbothen  und  dergleichen,
immer  noch  vorhanden  sind,  all  mein  Bemühn  zu  verwenden:  so  unterfange
ich  mich,  allersubmissest  E.  K.  M.  zu  bitten,  auf  meine  gegenwärtige  Vorstellung
  nochmals  allergnädigst  Rücksicht  zu  nehmen.

Das  General-Vicariat-Amt  zu  Breslau  hat  mir  angezeigt,  dass  nach
meiner  Abreise  von  dort  noch  mehrere  in  den  Löwenberg-Bunzlau-,  Landeshut-
  und  Hirschbergschen  Kreisen  belegene  Kirchen  mit  ihren  Realitäten
von  protestantischen  Gemeinden  wären  in  Anspruch  genommen  und  deswegen
  bereits  Localcommissionen  abgehalten,  ohne  dass  dasselbe  davon  wäre
benschrichtiget  und  dadurch  in  Stand  gesetzt  worden,  die  Pfarrer  zu  instreiren,
  wie  sie  sich  dabey  zu  verhalten  haben.

Nach  den  ...  Landesherrlichen  Gesetzen  sowohl,  als  nach  den  canonischen
  Statuten  stehen  Kirchen  mit  ihrem  Vermögen  und  pfarrliche  Grundstücke
  unter  der  Aufsicht  der  geistlichen  Obern,  und  nach  dem  allgemeinen
Landrechte  Th.  U  Tit.  XI  $  239  und  247  sollen  bey  Veränderungen  in
schon  errichteten  Parochien  alle  diejenigen  rechtlich  gehört  werden,  welche
ein  Interesse  dabey  haben,  und  die  unter  einem  gemeinschaftlichen  Pfarrer
zusammengeschlagene  Kirchen  können  nur  unter  der  Genehmigung  der  geistlichen
  Obern  getrennt  werden.

Bey  dieser  für  meinen  bischöflichen  Sprengel  so  traurigen  Angelegenheit
  versirt  nicht  wenig  mein  Interesse:  denn

1)  werden  durch  den  Verlust  dieser  Kirchen  meine  Gerechtsame  und
meine  Jurisdietion  geschmälert,  die  mir  beym  Antritt  des  Bissthums  und  von
E.K.M.  Allerhöchst  Selbst  bey  der  1798  angenommenen  Erblandshuldigung
sind  zugesichert  worden.

2)  werden  viele  Pfarrer  ihrer  Unterhaltung  und  das  corpus  Catholicoram
  der  Mittel  beraubt,  ihre  Seelsorger  zu  unterhalten.  Diese  ihre  Unterhaltung
  würde  alsdann  mir  zur  Last  fallen,  wenn  nicht  ganze  Parochien
eingehen  sollen.

In  dieser  Rücksicht  bitte  ich  E.K.M....:  wenn  Allerhöchst  Dieselben
nicht...  geruhen,  die  protestantischen  Gemeinden  mit  ihren  unbilligen
petitis  pure  abzuweisen,  wenigstens  Allerhöchst  Deroselben  Landes-Collegia
Allerhuldreichst  anzuweisen,  damit  in  jedem  einzelnen  Falle  entweder  ich
oder  mein  General-Vicariat-Amt  benachrichtiget  und  mir  die  Befugnüss  eingeraumt
  werde,  jeder  wegen  einer  in  Anspruch  genommenen  Kirche  abzubaltenden
  Commission  einen  geistlichen  Commissarium  beyzufügen,  damit  er
die  bischöflichen  Jura  wahrnehme,  und  Allergnädigst  zu  erlauben:

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