1805
April  1

April  2

348  Urkunden  No.  813—814.

von  Posen  Grafen  von  Raczynski!)  und  den  zeitherigen  Dom-Propst  ml
General-  Administrator  von  Malczewski  gerichtet  worden  sind.  Zugleich
tiberreiche  E.  K.  M.  ich  auch  ein  zu  Allerhöchstdero  Eröfnung  bestimmtes,
an  mich  von  dem  Gnesenschen  Wahl-Commissar,  Domherrn  und  Kansler
von  Bardzinski,  mit  eingesandtes  Schreiben,  worin  ohne  Zweifel  jener  Erfolg
  des  ihm  aufgetragen  gewesenen  Geschäfte  E.  K.  M.  besonders  allerunterthänigst
  angezeigt  wird.

In  Hinsicht  auf  das  Erzbisthum  Gnesen  bleibt  mir  noch  nachträglich
submissest  zu  bemerken,  dass  in  dem  dessen  letzten  Inhaber,  Grafen  von
Krasicki,  unterm  23ten  April  1795  landesherrlich  ertheilten  Confirmation-Patente
  demselben  und  dem  Erzbisthume  zu  ewigen  Zeiten  der  fürstliche
Titel  und  Würde  versichert  worden,  und  dieses  in  der  nach  Absterben  de
vorherigen  Erzbischofes  und  Primas  regni,  Fürsten  von  Poniatowaki,  ge
schehenen  Ausmittelung  seinen  Grund  gehabt  hat,  wornach  die  Firsten-Würde
  ursprünglich  das  Agregat  des  erzbischöflichen  Amtes,  nicht  aber  der
Primatie  gewesen  ist.  Unter  diesen  Umständen  wird  es,  wie  ich  vorausetzen
  darf,  E.  K.  M.  Allerhöchsten  Absicht  entsprechen,  dass  es  bei  dieser
Bestimmung  bleibe  und  auch  bei  Ausfertigung  des  Confirmations-Patents
für  den  Grafen  von  Raczynski  demselben  Fürsten-Titel  und  Würde  beigelegt
  werde.«  ...

Rand-Verftgung,  geschrieben  von  Beyme:
»  Approbirt.«

Hiernach  Cabinets-Ordres  an  Voss  und  an  Reck  und  Hardenberg
wegen  des  Fürsten-Titels  für  Gnesen  und  der  Päpstlichen  Bestätigung,

Potsdam  1805  April  9.

Gen.-Direktorium  Südpreussen.  LXXII.  252.  a.  Ausfertigung  an  Voss,  und  R.  69.  Mintten  des
Cabinets,  an  Reck  und  Hardenberg.

814.  Staats-Minister  v.  Voss  an  den  Staats-Minister  Frhr.  v.  d.  Reck.
Dom  Havelberg  1805  April  2.
R.  7.  C.  25.  B.  B.  Ausfertigung.
Die  vollzogene  Bischofs-Wahl  in  Gnesen  und  Posen.  Für  das  Bisthum  Warsches
bedürfe  es  nur  der  Küniglichen  Nomination.  Ausfertigung  der  Konfirmation  wnd
Nomination.  Schickt  die  verschlossene  Anzeige  der  Wahl,  die  der  Domherr  v.
an  den  Papst  gerichtet  hat.)

»E.  E.  habe  ich  die  Ehre  zu  benachrichtigen,  dass  bei  den  verfassung®-mässig
  eingeleiteten  Schein-Wahlen  zur  anderweiten  Besetzung  des  Enbir
thums  Gnesen  und  des  Bisthums  Posen  die  Stimmen  der  dortigen  Capital
ohne  Ausnahme  auf  die  von  des  Königs  Maj.  zu  diesen  Würden  nominirie
Subjecte,  den  bisherigen  Bischof  von  Posen  Grafen  v.  Raczynski  und  den

1)  Vorlage  hier  und  unten:  »Radceynski«.  2)  Cfr.  No.  813  und  815.