Gnesen.  Posen.  Warschau.  349

zeitherigen  Dom-Propst  und  General-Administrator  des  Erzbisthums  Gnesen
v.  Malczewski  pflichtmässig  gerichtet  worden  sind,  wie  solches  die  abschriftlieh
  anliegende  Wahl-Protocolle  vom  14.  und  18.  d.  M.  bezeugen.  In  Absicht
  des  erledigten  Bisthums  Warschau,  wazu  des  Königs  Maj.  den  p.
Grafen  v.  Raczynski  gleichfalls  Inhalts  Höchster  Cabinets-Ordre  vom  22.
Januar  d.  J.  zu  nominiren  geruhet  haben,  ist  eg  auf  eine  capitularische
Wahl  nicht  angekommen,  weil  das  Bisthum  neu  und  bei  seiner  Errichtung
dem  dortigen  Dom-Capitul  kein  Wahlrecht  eingeräumt  worden  ist.  Das  Capitul
hat  folglich  nicht  wie  die  Capitul  zu  Gnesen  und  Posen  Verfassung  und
Observanz  für  seine  Wahlbefugniss  anzuführen  und  muss  sich  ohne  weiteres
die  landesherrliche  Nomination  zum  bischöflichen  Sitze  gefallen  lassen.

Hiernach  wird  es  nunmehr  auch  in  Hinsicht  auf  das  Bisthum  Warschau
nur  eines  Nominations-Patents  bedürfen,  wohingegen  in  Hinsicht  auf  das
Erzbisthum  Gnesen  und  das  Bisthum  Posen  Confirmations-Patente  erforderich
  sind,  nach  deren  Allerhöchster  Vollziehung  die  päpstliche  Bestätigungsund
  Consecrations-Bullen  auszuwirken  sein  werden.

Da  die  diesfällige  Besorgung  sich  zwischen  dem  ...  Landeshoheits-Departement
  und  dem  Departement  der  auswärtigen  Angelegenheiten  theilt,
30  habe  ich  bei  des  Königs  Maj.  auf  deren  desfällige  respective  Beauftragung
  heute  angetragen.  E.  E.  aber  habe  ich  hievon  vorläufig  ...  zu
benachriehtigen  nicht  unterlassen,  zugleich  aber  Denenselben  eine  von  dem
Gnesenschen  Wahl-Commissar,  Domherrn  und  Kanzler  v.  Bardzinski,  eingegangene
  verschlossene  Eingabe  an  das  Oberhaupt  der  römisch-katholischen
Kirche,  welche  zur  Anzeige  von  dem  Erfolge  des  durch  ihn  eingeleiteten
Wahlgeschäfts  bestimmt  zu  sein  scheint,  mit  dem  Ersuchen  tbersenden
wollen,  solche  dem  ....  Cabinets-Ministerium  zur...  .  Insinuation  durch  den
KöniglL  Residenten  zu  Rom  mit  zukommen  zu  lassen,  wenn  Dieselben  solches
nach  erfolgter  Ausfertigung  und  Vollziehung  der  resp.  Confirmations-  und
Nominations-Patente  gefällig  veranlassen  werden,  wegen  deren  Bestätigung
die  erforderliche  Demarchen  am  römischen  Hofe  machen  zu  lassen.

Uebrigens  bemerke  ich  nur  noch  in  Absicht  dieses  Beischlusses,  dass,
da  der  p.  v.  Bardzinski  von  solchem  keine  Abschrift  eingereicht  hat,  er
dası  annoch  aufgefordert  worden,  damit  man  dadurch  die  erforderliche
Kenntniss  erhalte,  ob  nicht  etwa  die  dem  päpstlichen  Stuhl  gemachte  Anzeige
  mit  einer  den  Verhältnissen  unangemessenen  Postulation  in  Verbindung
gesetzt  und  deshalb  zu  unterdrükken  sey,  und  werde  ich  nicht  ermangeln,
B.  E.  diese  Abschrift‘),  sobald  ich  sie  erhalte,  annoch  ...  mitzuteilen.  «

EEE

l)  Cfr.  No.  804.

1805
April  2