1805
April  2

April  3

April  4

April  6

350  Urkunden  No.  815-817.

815.  Der  nominirte  Erzbischof  von  Gnesen,  Ignaz  Graf  Raczyski

(an  das  Hoheits-Departement).  Berlin  1805  April  2.

R.  7.  C.  25.  B.  B.  Ausfertigung.
Bittet  um  Verwendung  in  Rom  wegen  seiner  Konfirmation,  um  deren  Kosten  möglich

einzuschränken.!)

.  »Es  wird  also  nunmehro  erfordert,  dass  von  Seiten  des  Päpstlichen
Stuhles  ein  Commissarius  ad  conficiendum  processum,  hiernächt  aber,  nach
Beendigung  dieses  Prozesses,  die  Confirmation  des  Päpstlichen  Stuhles  md
die  Ausfertigung  der  nöthigen  Bullen  erfolge.

Zum  Commissarius  ad  conficiendum  processum,  wie  auch  zum  Apostbolischen
  Commissario  zur  Vollziehung  der  Päpstlichen  Bullen,  bringe  ich  den
Weihbischoff  von  Gnesen  von  Lubienski  in  Vorschlag.

Da  nun  aber  die  Kosten  der  Ausfertigung  dieser  Bullen  sehr  ansehnlich
sind  und  E.K.M.  ...  geruhet  haben,  die  mir  zustehende  Competens  sehr
ansehnlich  herunterzusetzen,  so  wage  ich  es,  Allerhöchstdieselben  ...  zı
bitten:

a)  Allerhöchstdero  Residenten  zu  Rom  ...  aufzugeben,  die  Ernennung
eines  Commissarii  ad  conficiendum  processum  in  der  Person  des  Weihbischoffs
  von  Gnesen  von  Lubienski  nachzusuchen.

b)  demselben  gleichfalls  aufzugeben,  eben  diesen  Weihbischoff  von  Lubienski
  als  Apostholischen  Commissarium  zur  Vollziehung  der  Päpstlichen
Bulle  in  Vorschlag  zu  bringen.

c)  endlich  demselben  aufzutragen,  bei  der  Ausfertigung  der  Päpstlichen
Bullen  auf  die  möglichste  Vermeidung  der  Kosten  bei  der  Apostholischen
Canzlei  zu  dringen.  «

Cabinets-Ordre  an  Voss  e.  unter  dem  23.  März  1805,  No.  810.

Cabinets-Ordre  an  Raczynski  s.  unter  dem  28.  März  1805,  No.  8l2.

816.  Immediat-Bericht  des  Staats-Ministers  v.  Voss.  Berlin  1805
April  6.

R.  80.  30.  D.  Ausfertigung.

Bittet,  die  Verwaltung  der  katholisch-geistlichen  und  Schul-  Angelegenheiten  auch  ferne?
dem  Südpreussischen  Provinzial-Departement  zu  belassen.

.  »Dem  Chef  des  Iutherisch-geistlichen  Departements  die  katholisch"
Angelegenheiten  zu  tibergeben,  ist  insofern  gar  kein  Grund  vorhanden,  ab
die  Prinzipien  der  Verwaltung  völlig  verschieden  sind,  in  protestantische
der  Landesherr  zugleich  Bischof  ist,  in  katholischen  aber  der  Bischof  sorol
dem  Staat  als  dem  Papst  angehört  und  die  Grenzen  zwischen  diesen  drei
Behörden  sehr  scharf  gezogen  und  bewacht  werden  müssen.

1)  Cfr.  No.  808  und  829.