Gnesen.  Bessortverhältniss.  Posen.  351

Vielmehr  würde  die  katholische  Geistlichkeit  ihre  Angelegenheiten  nicht  April  6
ohne  Mistrauen  in  den  Händen  eines  Chefs  vom  protestantisch  geistlichen
Departement  sehen.  Dagegen  kann  der  Provinzial-Chef,  nicht  so  wie  jener
durch  dessen  eigene  Bestimmung  an  die  einseitige  Rücksicht  des  geistlichen
und  Schulstandes  erinnert,  bei  seinen  steten  Berlihrungen  mit  allen  Ständen
den  Geistlichen  und  Schulmann  daran  gewöhnen,  sich  nicht  als  eine  eigene
Ksste,  als  angehörig  einem  besondern  geistlichen  Staat,  sondern  als  Diener
und  Mitglieder  des  weltlichen  Staats  zu  betrachten,  in  welchem  er  lebt.
Cnd  um  ihn  hierzu  mehr  und  mehr  zu  machen,  stehen  dem  Provinzial-Chef
  die  Uebersicht  aller  Polizei-Maasregeln  im  Zusammenhange,  die  Polizeigewalt
  selbst  und  die  Finanzquellen  sogleich  zu  Gebot,  weswegen  ein  blosser
Chef  des  geistlichen  Departements  erst  requiriren  und  durch  Schreiberei  die
beste  Zeit  zur  Ausführung  verlieren  müste.

E.K.M.  bitte  ich  daher  ...

dem  stdpreussischen  Provinzial-Departement  die  fernere  Verwaltung
der  Katholisch-geistlichen  und  Schul-Sachen  in  Stidpreussen  ...  ferner
zu  belassen,

so  wie  solche  bereits  in  Neuostpreussen  dem  Staats-Minister  Frhrn.  v.  Schrötter

...  bewilligt  ist.«!)....

Rand-Verfügung,  geschrieben  von  Beyme:  April  13
»13.  April  1805.
Unter  Bezeugung  des  Allerhöchsten  Beyfalls  zu  approbiren.«

817.  Immediat-Bericht  des  Staats-Ministers  v.  Voss.  Berlin  1805  April  7
April  7.
R.  89.  32.  D.  Ausfertigung.
Aufhebung  der  Philippiner-  Kongregation  zur  Heiligen  Margarethe  in  Posen,  die  der
Bischof  von  Posen  beantragt  hat.

»Die  Philippiner  Congregation  zur  heiligen  Margaretha  in  Posen,  welche
nach  der  Stiftung  aus  drey  Prälaten,  zwey  Canonicis  und  vier  Mansionarien
bestehen  soll,  ist  schon  seit  einiger  Zeit  auf  zwey  Mitglieder  vermindert,
ohne  Diseiplin,  zur  Erfüllung  ihrer  fundationsmässigen  Obliegenheiten  unfühig
  und  ihres  unzulänglichen  Numerus  wegen  selbst  nach  päpstlichen
Grundsäzzen  zur  Aufhebung  angethan.  Diese  hat  daher  der  Bischof  unter
Einstimmung  des  Capitels  als  Fundator  jener  Congregation  in  Antrag
gebracht.  Die  Seelsorge,  welche  die  Congregation  bisher  verwaltet,  wiirde
der  Kathedral-Kirche  mit  beigelegt,  ihre  Kirche  subsidarisch  für  Taufen
und  ausserordentliche  Fälle  conservirt,  die  Einkünfte  derselben,  welche
Jährlich  1002  Thaler  betragen,  würden  aber  halb  zur  Besoldung  und  Verbesserung
  des  Untern  Clerus  bey  der  Kathedral-Kirche  und  halb  zur  Ver-1)

  Cfr.  No.  783.