1805
April  14

April  16

356  Urkunden  No.  820822.

Der  Anbau  einer  eigenen  Wohnung  für  diese  3  Geistliche  bei  der
Kirche  des  eingezogenen  Klosters  ist...  unzulässig,  und  eben  30  wenig
kann  die  von  dem  Bischof  Grafen  von  Baczynski  vorgeschlagene  Unterbringung
  derselben  in  dem  ehemaligen  Reformaten-Kloster,  jetzigen  Beminario,
  gestattet  werden.

Wenn  daher  der  Orden  die  ihm  vorgeschlagenen  Gelegenheiten  zur
Unterbringung  der  gedachten  Geistlichen  durchaus  nicht  benutzen  will,  al;
weshalb  Ihr  eine  nochmalige  Rücksprache  zu  veranlassen  habt,  so  wird
freilich  nichts  anders  übrig  bleiben,  als  ihm  nach  Euerm  Vorschlage  zı
tiberlassen,  selbige  selbst  irgendwo  einzumiethen,  doch  habt  Ihr  auch  auf
diesen  Fall  nach  Möglichkeit  behülflich  zu  sein.

Wir  tragen  Euch  auf,  hiernach  das  Nötige  zu  verfügen,  auch  vom  Erfolge
  Bericht  zu  erstatten,  und  bemerken  tibrigens,  dass  Wir  dem  Bischof
von  Posen,  Gr.  v.  Raczynski,  von  diesem  Beschluss  Nachricht  gegeben  haben.

Der  Reformaten-Orden  hatte  sich  unterm  2.  März  1805  beschwert:
»wegen  nicht  erfolgter  Anweisung  von  Wohnungen«.

Die  drei  Geistlichen  wurden  schliesslich  doch  noch  »in  ihrem  zum
Schullehrer-Seminario  eingeräumten  ehemaligen  Kloster«  untergebracht.

Rescript  an  die  Posensche  Kammer  d.  d.  1805  September  17.

8.2.0.

821.  Immediat-Bericht  des  Staats-Ministers  v.  Voss.  Berlin  1805
April  16.
R.  89.  32.  D.  Ausfertigung.
Die  Besetzung  der  Dompropstei  zu  Gnesen  durch  den  Domherrn  v.  Wolich.
»E.K.M.  beabsichten  nach  ...  Cabinets-Ordre  vom  8.  d.  M.  dem  von
dem  Erzbischof  von  Gnesen,  Grafen  v.  Raczynski'!),  empfohlenen  Dombern
v.  Wolicki  von  den  erledigten  Dom-Propsteien  zu  Posen  und  Gnesen  die
jenige  zu  verleihen,  welche  ihm  am  meisten  conveniren  wird.
Ich  war  eben  im  Begrif,  wegen  dieser  Vakanzen  und  wegen  der  durch
Tod  erledigten  Propstei  des  Kollegiat-Stifts  in  Lenczyc  meine  Vorschläge
.  vorzulegen,  und  glaubte  dabei  den  p.  von  Wolicki  zu  keiner  diese!
Propsteien  proponiren,  sondern  nur  auf  andre  Weise  berücksichtigen  zu  dürfen.
In  den  protestantischen  Provinzen  haben  Domstifter  und  ihre  Vorsteher
  nur  mit  der  Verwaltung  ihrer  eigenen  Privatangelegenheiten  zu  tbu
und  berühren  insofern  den  Staat  nicht.  Allein  in  den  katholischen  Provinzen
sind  sie  die  Kollegien  und  Rathgeber  der  Bischöfe  und  diese  gehören  nicht
blos  dem  weltlichen,  sondern  auch  einem  auswärtigen  geistlichen  Arm  &amp;;
sie  nehmen  an  der  öffentlichen  Verwaltung  Anteil  und  können  bei  hierarehi-1)

  In  der  Cabinets-Ordre  vom  gleichen  Datum  (8./[V.)  an  den  Erzbischof  heisst
es:  »Die  in  Ihrem  Schreiben  vom  4.  d.  M.  geäusserten  guten  Gesinnungen  siß
Mir  besonders  angenehm  gewesen,  und  verdienen  Meinen  Beyfall.«  etc.