Posen.  Gnesen.  Schlesien.  357

schen  Gesinnungen  damit  in  Kollision  treten.  Sehr  wesentlich  und  rathsam
ist  eg  daher,  an  die  Spitze  dieser  Stifter  solche  Pröpste  zu  stellen,  die
ausser  allem  Zweifel  der  Landesregierung  ergeben  sind,  zu  ihren  Zwecken
treu  mitwirken  und  hierunter  mit  einem  aufgeklärten  Bischof  übereinstimmen.

Mit  Ueberzeugung  kann  ich  dies  von  dem  p.  v.  Wolicki  keineswegs
versprechen.  Er  war  seither  Official  des  Grafen  Raczynski  als  Bischofs
von  Posen  und  hat  sich  dabei  zwar  als  ein  geschickter,  thätiger  Mann,
zugleich  aber  oft  so  störrisch  als  katholischer  Geistlicher  gegen  die  Kammer
gezeigt,  dass  er  nicht  blos  von  ihr,  sondern  selbst  von  mir  zurechtgewiesen
werden  muste.e  Am  wenigsten  würde  er  mit  diesen  Gesinnungen  und  mit
seinem  F'euer  zum  Propst  des  Posenschen  Kapitels  sich  eignen,  wo  er  mit
dem  Domherrn  v.  Miaskowski,  welcher  als  verdächtig  einer  Teilnahme  an
der  Insurrection  sich  den  erlittenen  Arrest  in  Ctistrin  und  Glogau  zur  Strafe
anrechnen  lassen  muste,  zusammentrift  und  mit  dem  ktinftigen,  sehr  aufgeklärten
  Bischof  v.  Malezewski  nicht  harmoniren  wirde;  daher  auch  dieser
ihn  nicht  zum  Propst  zu  erhalten  wünscht.  Eher  würde  er  für  das  Gnesensche
  Domkapitul  passen,  welches  durch  seinen  bisherigen  Dompropst,  Bischof
v.Malczewski,  sowohl,  als  durch  seine  Mitglieder  ganz  der  Landesregierung
angehört.«  ....

1805
April  16

Die  Cabinets-Ordre  an  Voss,  Potsdam  1805  April  25,  überträgt  die  April  25

Dom-Propstei  zu  Gnesen  dem  Wolicki,  weil  &gt;die  von  ihm  bisher  in  Geistlichen
  Dingen  bewiesene  Störrigkeit  gegen  die  Verftigungen  der  Cammern
und  des  Departements  am  besten  durch  Beweise  des  Vertrauens  gemildert
und  derselbe  dadurch  ganz  für  die  Absichten  der  Regierung  gewonnen
werden  kann.«

R.  89.  Minäten  des  Cabinets.

822.  Cabinets-Ordre  an  die  Staats-Minister  Graf  Hoym  und  v.  Massow.  April  18

Potsdam  1805  April  18.
R.  46.  B.  165.  a.  Ausfertigung.
Wegen  der  Katholischen  Kirche  zu  Rabischau;  allgemeine  Grundsätze  über  die  Ueberlassung
  katholischer  Kirchen  an  rein  evangelische  Gemeinden  in  Schlesien.t)

»Da  die  Gemeinden  zu  Rabischau  und  Haine  im  Löwenbergischen  Kreise,
über  deren  Gesuch  um  Zurückgabe  der  katholischen  Kirche  nebst  Wiedemuth
  Ihr  unterm  10%  und  14t  d.  Mt.  berichtet  habt,  eine  eigene  neugebaute
protestantische  Kirche  besitzen,  folglich  der  katholischen  Kirche  nicht  bedürfen,
  80  ist  es  nicht  nöthig,  dieselbe  Ihnen  einzuräumen.  Da  aber  Letzere
auch  für  die  Katholischen  nicht  nöthig  ist,  weil  kein  einziger  katholischer
Wirth  in  beyden  Dörfern  sich  befindet  und  die  Möglichkeit,  dass  ktinftig
ein  katholischer  Guths-Besitzer  dort  wohnen  könne,  die  Fortdauer  eines

EEE

1)  Cfr.  No.  819  und  828.