1805

April  18

358  Urkunden  .No.  822-824.

katholischen,  im  Grunde  durch  sich  selbst  aufgelöseten  Kirchen-Bysten;
nicht  rechtfertigen  kann:  so  muss  dieses  System  sogleich  aufgelöset  werden.
Dem  zufolge

1.  kann  die  katholische  Kirche  geschlossen  und  das  Vermögen  derselben
  nebst  der  Pfarr-Wiedemuth

2.  dem  Protestantischen  Kirchen-Systeme,  jedoch  dergestallt  beygelegt
  werden,  dass  der  zeitige  Pfarrer  und  Glöckner  die  bisher  davon
gehabte  Einnahme  auf  ihre  Lebenszeit  behalten.

3.  Alle  Abgaben  und  Pflichten  der  Protestantischen  Gemeinde-Mitglieder
in  Rücksicht  der  katholischen  Kirche,  Pfarr-  und  Schulgebäude,  miüssı
cessiren  und  in  so  weit,  als  sie  nicht  bisher  schon  doppelt  an  die  Prote
stantische  und  katholische  Kirche  entrichtet  wurden,  an  die  Protestantische
Kirche  und  Schule  übertragen  werden.

4.  Was  an  solchen  Gaben  und  Pflichten  dem  Pfarrer  und  Kirchendienern
  als  Gehalt  oder  Emolumente  gebührte,  soll  denselben  noch  auf  Ihre
Lebenszeit  entrichtet  werden,  nach  ihrem  Abgange  aber  dem  protestantischen
Pfarrer  und  Kirchendienern  zufallen  oder  dem  Befinden  der  Umstände  nach
cessiren.

5.  Endlich,  wenn  der  zeitige  katholische,  Pfarrer  und  Kirchendiener  mit
Tode  abgehen,  müssen  ihre  Stellen  nicht  wieder  besezt  und  ihre  Einkfinfte
entweder  zum  Kirchen-  und  Schul-Vermögen  geschlagen,  oder  zu  Verbesserung
der  Protestantischen  Kirchen-  und  Schuldiener  bestimmt  werden.

Ich  gebe  Euch  auf,  hiernach  das  weiter  Erforderliche  zu  veranlassen
und  in  allen  ähnlichen  Fällen,  wenn  sich  Gemeinden  mit  solchen  Gesuchen
an  Euch  oder  an  Mich  wenden  und  Ich  Euch  die  Vorstellungen  remittiren
lasse,  nach  vorgängiger  Untersuchung,  wobey  das  General-Vicariat-Amt  zuzuziehen
  ist,  zu  verfahren.  Wegen  des  in  allen  ähnlichen  Fällen  zu  be
obachtenden  Verfahrens  will  Ich  hierdurch  annoch  generaliter  zu  Eurer
Richtschnur  festsetzen:

a)  dass,  wenn  Patron  und  Gemeinde  über  die  Auflösung  des  katholischen
  Kirchen-Systems  einig  sind,  dieselbe  unbedenklich  zu  bewilligen.

b)  Wenn  aber  der  Patron  widerspricht  und  derselbe  in  dem  Ort
wohnet,  so  soll  dem  einseitigen  Antrage  der  protestantischen  Gemeinde  auf
Einräumung  der  katholischen  Kirche  und  ihres  Vermögens,  wenn  auch  kein
einziger  Wirth  in  der  Gemeinde  katholisch  seyn  sollte,  niemals  nachgegeben,
vielmehr  so  lange,  bis  der  Patron  einwilliget,  alles  beym  Alten  gelassen
und  die  Gemeinde  nur  von  den  Gaben  und  Pflichten  zur  Unterhaltung  des
katholischen  Kirchen-Systems,  jedoch  dergestallt  dispensirt  werden,  dass  die
Geistlichen  und  Schuldiener  ihr  Einkommen  auf  Lebenszeit  behalten  und
solches  nach  ihrem  Tode  erst  den  Protestantischen  Geistlichen  und  Schullehrern
  zufalle.

Von  diesen  Grundsätzen,  welche  als  Regel  dienen  sollen,  werde  Ich  nur
aus  ganz  überwiegenden  Grtinden,  die  das  General-Vioariat-Amt  etwa  nach-