1805
April  23

360  Urkunde  No.  824.

Kammer  zu  Halberstadt  die  Verhandlungen  über  den  Vermögensbestand
und  die  bisherige  kapitullarische  Verfassung  desselben  eingesandt  worden,
so  nehme  ich  keinen  Anstand,  E.  K.  M.  jezt  darüber  ...  Vortrag  zu  thun.
Es  ist  dieses  Stift  in  dem  Jahre  1068  von  dem  Bischof  Hezillo  gestiftet
  worden  und  besteht  gegenwärtig,  einschliesslich  eines  Dechanten,
Scholasters  und  Kantors,  aus  14  Kapitularen,  von  welchen  zum  Behuf  der
Qualification  nichts  weiter  ala  der  Beweis  der  rechtmässigen  Geburt  bis
zum  vierten  Grad,  des  erreichten  21jährigen  Alters  und  des  erhaltenen
Diakonats  erfordert  werden.
Der  jährliche  Revenuen-Ertrag  des  Stiftes
ist  auf  2.  2  2  2  nn  e  .  .  17100  Rthlr.  22  Mg.  —  Pi.
veranschlagt,  und  die  Ausgaben  davon  auf.  .  2611  &gt;»  12  »  3»
ausgemittelt  worden,  so  dass  ein  Ueberschuss  von  14489  Rthlr.  9  Mg.  5  Pf.
verbleibt,  wobei  in  Ansehung  der  Getreidepächte  ein  30jähriger  Fraktions-Preis,
  in  Ansehung  der  Nutzung  von  liegenden  Gründen  und  Zehnten  die
leztere  Nutzung  nach  sechsjährigen  Durchschnitten  angenommen  worden.
Es  ist  kein  Grund  vorhanden  dieses  Collegiat-8tift  bestehen  zu  lassen,
jedoch  aber  auch  für  jezt  nicht  anräthlich,  solches  aufzuheben,  weil  Fiskus
sodann  die  Administration  würde  tibernehmen,  die  Kosten  derselben  tragen
und  den  einzelnen  Canonicis  ihre  °/,,  des  vollen  bisherigen  Einkommens
nach  dem  8  64  des  Reichs-Deputations-Beschlusses  vom  25.  Februar  1803
berechnen  müssen.  Es  scheint  daher  ftir  den  Fiskus  vorteilhafter  zu  sein,
das  Collegiat-Stift  zum  successiven  Aussterben  unter  der  gehörigen  Bestimmung
  der  wirklichen  Einnahme  eines  jeden  Mitgliedes,  und  unter  der  sich
von  selbst  verstehenden  Bedingung,  dass  alle  vakant  werdende  Präbenden
dem  Fisco  anheim  fallen  und  dieser,  wenn  er  gleich  die  unterste  Präbende
erhält,  doch  sogleich  nach  Ablauf  des  Deservit-Jahres  für  einen  die  Residenz
  wirklich  angetretenen  Kanonikus  gehalten  werde,  mithin  zum  völligen
Genuss  der  Präbende  gelange,  bis  zu  jenem  Zeitpunkt  bestehen  zu  lassen,
wo  es  Fiskus  vorteilhafter  erachtet,  die  Administration  des  Btiftischen  Vermögens
  selbst  zu  übernehmen  und  den  alsdann  noch  vorhandenen  Kapitularen
  ihre  °/,,  zu  verabreichen,  bis  dahin  aber  die  bisherige  Stifts-Verfassung
unter  denjenigen  Modifikationen  fortdauern  zu  lassen,  welche  ich  jezt  näher
.  vortragen  werde.  Um  dabei  einen  Leitfaden  zu  haben,  füge  ich  Abschrift
  des  Protokolles  vom  5b.  October  vorigen  Jahres  ...  bei,  worin  die
bisherige  Verfassung  dieses  Stiftes  vollständig  auseinander  gesezt  worden  ist.!)
1.  Nach  dem  $  13  dieses  Protokolls  ist  dieses  Stift  ein  aus  14  Pr#
benden  bestehendes  Capitulum  clausum,  das  heisst  ein  solches,  wo  alle
Präbenden  gleich  besezt  werden  und  deren  Anzahl  nie  überschritten  werden
darf,  und  Domicellaren  bei  demselben  sind  nur  diejenigen,  die  nicht  wegen
ihrer  sonstigen  Qualification,  sondern  wegen  der  in  den  Statuten  liegenden

1)  Das  Protokoll  umfasst  23  Folio-Seiten.