Hildesheim.  361

temporellen  Impedimente  die  Residenz  noch  nicht  haben  antreten  und  zum  April  28
Genuss  der  Präbende  gelangen  können.  Von  diesen  sogenandten  Domicellaren
  sind  nur  zwei  bei  dem  Stifte  vorhanden.  ...  Da  selbige  bereits  vor
der  Besizuahme  ein  wohlerworbenes  Recht  auf  den  vollständigen  Genuss
ihrer  Präbende  erhalten  haben,  so  leidet  es  hiernach  sowohl,  als  nach  den
von  E.K.  M,  bereits  bei  dem  Dom-Kapitul  genehmigten  Bestimmungen  kein
Bedenken,
dass  die  beiden  Domicellaren  ...  nach  cessirenden  statutenmässigen
Impedimenten  ihre  Residenz  wirklich  antreten  und  so  mit  zum  wirklichen
  völligen  Genuss  ihrer  Präbenden  gelangen  können.

2.  Hat  das  Stift  nach  dem  &amp;  4  ausser  dem  Recht  der  Landstandschaft,
welches  jezt  von  selbst  wegfällt,  folgende  Vorztige  und  Freiheiten  gehabt,  als

1.  Die  Immunität  für  sich  und  seine  Hintersassen,  nemlich  die  Bewohner
  des  Berg-Flekkens,  von  allen  Abgaben  des  onerablen  Standes  und
von  den  Accise-Abgaben  zur  Landes-Kasse.

2.  Die  Civil-Gerichtsbarkeit  über  diese  Hintersassen,  welche  bei  jedesmaliger
  Besetzung  der  Dechanei  den  Eid  der  Treue  leisten  miissen.

3.  Das  Recht  Krug-,  Krämer-  und  Handwerks-Concessionen  und  den
Juden  Beiwohnungsrechte  zu  ertheilen,  dessen  Ausübung  jedoch  dem  Stifte
seit  der  Besiznahme  untersagt  worden.

4.  Das  Recht  von  seinen  Hintersassen  Schutzgeld,  Accise  vom  Bier,
Wein  und  Brandwein,  Concessions-  und  Juden-Beiwohnungsgelder  zu  erheben,
such  diejenigen  Steuern,  wozu  das  Stift  selbst  als  exemtes  Corpus  verpfichtet
  gewesen,  auf  seine  Hintersassen  zur  Halbscheid  anzulegen.

5.  Das  Recht  der  Brauerei  zur  eignen  Consumtion  unbestritten,  zum
feilen  Verkauf  aber  bestritten,  oder  wenigstens  nicht  ausgeilbt,  und

6.  Das  Recht  der  Brandweinbrennerei:  welche  auch  von  den  Einwohnern
  des  Berg-Flekkens  betrieben  werden  kann.

Ursprünglich  hat  dieser  Bergflecken  zu  dem  platten  Lande  und  besonders
  zu  dem  Amte  Steuerwald  gehört,  welches  auch  die  Criminal-Jurisdiction
darinn  ausgetibt  hat.  In  der  Zeitfolge  haben  sich  darin  einige  Krämer  und
Professionisten,  obwohl  mit  Widerspruch  der  Stadt  Hildesheim  angesezt,  und
weil  leztere  sich  gegen  ihren  vorigen  geistlichen  Fürsten  immer  als  eine
freie  Kreisstadt  angesehen  und  sich  darnach  gegen  das  übrige  Land  benommen
  hat,  so  hat  man  dieselbe  ihre  sich  angemasste  Exemtion  vorztiglich
dadurch  empfinden  lassen,  dass  man  die  Vermehrung  des  Städtischen  Gewerbes
  in  diesem  Flecken  durch  Ansetzung  von  Kaufleuten,  Krämern,  Profeasionisten
  und  Handwerkern  beförderte  und  es  dadurch  so  weit  gebracht
hat,  dass  die  Bewohner  des  Bergfleckens  einen  sehr  grossen  Teil  der  städtischen
  Nahrung  und  des  bürgerlichen  Gewerbes  zum  Nachteil  der  Stadt
an  Sich  gezogen  haben,  so  dass  dieser  Bergflecken  als  eine  Vorstadt  von
Hildesheim  anzusehen  ist.  Dies  hat  daher  die  Veranlassung  gegeben,  dass
nit  dem  1.  July  v.  J.  die  Accise  in  diesem  Flecken  in  ihrem  ganzen  Umfange