362  Urkunde  No.  824.

Auril  23  eingeführt  und  darin  ein  Aceise-Amt  etablirt  worden  ist.  Da  die  Be
wohner  dieses  Flekkens  also  der  öffentlichen  Besteuerung  unterworfen  sind,
so  ist  es  Selbstfolge,  dass  nunmehr  die  Abgaben,  welche  sie  von  ihrer
Nahrung  und  ihrem  Gewerbe  an  das  Stift  bisher  entrichtet  haben,  als:
Schutzgeld,  die  Aceise  vom  Bier,  Wein  und  Brandwein,  aufhören,  die  Concessions-
  und  Juden-Beiwohnungsgelder  zu  der  Landesherrlichen  Kae
übergehen,  auch  das  Recht  des  Stiftes,  diejenigen  Abgaben,  wozu  dasselh:
ala  exemtes  Corpus  selbst  verpflichtet  gewesen,  auf  diese  Hintersassen  zu
repartiren,  wegfallen  müssen.  Indem  nun  die  Bewohner  des  Bergflecken:
in  Ansehung  ihrer  Nahrung  und  Gewerbe  gleich  den  Einwohnern  der  Stadt
Hildesheim  besteuert  werden,  so  folgt  daraus,  dass  sie  auch  mit  diesen
gleiche  bürgerliche  Rechte  geniessen  müssen.  Daher  ist  es  nothwendig.
dass  die  Kaufleute,  Krämer,  Handwerker  und  Professionisten  den  Städtischen
Gilden  und  Innungen  inkorporirt  werden.  Und  eben  diese  Incorporation
macht  es  durchaus  notbwendig,  dass  der  Bergflecken  sowohl  in  Polizeilieher
Hinsicht,  als  in  Ansehung  der  Rechtspflege  des  nicht  exemten  Standes,  der
Jurisdietion  des  Magistrats  untergeordnet  werde,  mithin  von  nun  an  ds
Recht  des  Stiftes  wegfalle,  Krug-,  Krämer-  und  Handwerks-Concessonen
zu  ertheilen.  Bei  diesen  Verhältnissen  muss  ich  daher  ...  .  darauf  antrgen,
  dass

1.  der  Bergflecken  für  eine  Vorstadt  von  Hildesheim  erklärt,  den  Bürgerliche
  Nahrung  und  Gewerbe  treibenden  Einwohnern  mit  den  Bärgen
der  Stadt  gleiche  Rechte  und  Vorteile  eingeräumt  und  sie  zu  dem  Ende
den  Gilden,  Ztinften  und  Innungen  inkorporirt,  auch  der  ganze  Berg-Fleckes
mit  allen  seinen  Einwohnern  nach  den  Bestimmungen  des  Theil  1  Tit.  ?
der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  vom  Gerichtsstande  in  Ansehung  der
Gerichtsbarkeit  resp.  dem  Magistrat  und  der  Hildesheimschen  Regierunfs
Deputation  untergeordnet  und  daher  alle  Civil-Gerichtsbarkeit  des  Stiftes
aufgehoben  werde;

2.  die  Befreiung  desselben  von  der  Accise-Abgabe  wegfalle;

3.  das  Recht,  Krug-,  Krämer-  und  Handwerks-Concessionen,  so  wie  den
Juden  Beiwohnungsrechte  zu  erteilen,  aufhöre;

4.  das  Recht,  von  seinen  vormaligen  Hintersassen  Schutzgeld,  Aceist
vom  Bier,  Wein  und  Brandwein  zu  erheben,  so  wie  die  Steuern,  wozu  das
Stift  als  exemtes  Corpus  selbst  verpflichtet  gewesen,  auf  seine  Hintersassel
einzulegen,  wegfalle;

5.  demselben  das  Recht  der  Brauerei  zur  eigenen  Consumtion  gegel
Entrichtung  der  Aceise-Abgaben  zu  belassen,  zum  feilen  Verkauf  aber,  so  wie

6.  das  Recht  der  Brandweinbrennerei  nach  Befinden  der  Umstände
gänzlich  aufzuheben.

Wegen  der  bisher  ausgetbten  Gerichtsbarkeit  werde  ich  in  der  Folge
das  Nähere  bertihren.