Hildesheim.  363

3.  Sind  bei  dem  Stifte  bisher  fünf  Dignitarien,  worunter  zwei  Prälaten,  Ap

nemlich  der  Propst  und  Dechant,  gewesen.

a)  mit  der  ersten  Dignität  des  Propstes  hat  es  die  Bewandnis  gehabt,
dass  die  Propstei  bis  1585  in  jedem  Monat  von  dem  Römischen  Hofe  vergeben
  worden  ist,  der  damalige  Propst,  Kurfürst  Ernst  zu  Cölln  und  Bischof
zu  Hildesheim,  aber  die  Pröpstlichen  Güther  den  sich  in  der  Mitte  des
16.  Jahrhunderts  zu  Hildesheim  etablirten  Jesuiten  tiberlassen,  die  Pröpstlichen
  Gerechtsamen  hingegen  für  sich  und  seine  Nachfolger  reservirt  hat.

Durch  die  Bulle  des  Papstes  Paul  V.  vom  11.  Januar  1762  sind  darauf
dem  Jesuiter-Collegio  die  Einkünfte  der  Propstei,  mit  Ausnahme  der  Jurisdietons-Früchte,
  unter  der  Bedingung  beigelegt,  alle  den  Pröpsten  obliegende
Lasten  und  Ausgaben  davon  zu  leisten,  dabei  auch  festgesezt,  dass  die
kanonisch  erwählten  Bischöfe  zu  Hildesheim  fernerhin  beständig  Pröpste
des  Moriz-Stiftes  sein  sollen,  und  es  beschränken  sich  daher  die  Rechte  des
Propstes:

1.  auf  die  Bestätigung  des  ihm  von  dem  Stifte  präsentirten  Gerichts-Vogt,


2.  auf  die  Collation  der  Scholasterey,  Thesaurie,  Kantorei  und  6  Oblegien
  an  Stifts-Mitglieder,

3.  auf  die  Collation  der  Pfarre  zu  Bierbergen  und

4.  auf  die  Bestätigung  des  ihm  von  dem  Stiftsgerichtsvogt  präsentirten
Viearü  praepositi.

Da  nach  dem  $  35  des  Haupt-Reichs-Deputations-Beschlusses  dieses
8üß  mit  allen  seinen  Gütern  E.K.M.  freien  und  vollen  Disposition  unterworfen
  worden,  so  ist  solches  schon  jezt  für  sekularisirt  zu  achten,  wenn
es  gleich  einstweilen  bis  zum  Aussterben  noch  fortdauern  sollte,  und  es
gehört  daher  der  abgetretene  Fürstbischof  wegen  seiner  bisherigen  Qualität
ala  Stiftspropst  in  die  Kathegorie  der  säkularisirten  Pröpste,  woraus  folgt,
dass  alle  seine  bisber  als  Propst  ausgeübte  Rechte  extinguirt  worden  und,
wenn  sie  ferner  fortdauern  sollen,  auf  E.  K.  M.  übergegangen  sind.  Uebrigens
  befindet  sich  gegenwärtig  das  Gymnasium  Josephinum,  worin  das
vormalige  Jesuiter-Kollegium  verwandelt  ist,  in  dem  Besiz  und  Genuss  der
ehemaligen  Propsteilichen  Güter.

b)  Die  zweite  Prälatur  und  Dignität  ist  die  des  Dechanten,  welche
bisher  in  den  reservirten  Monaten  vom  Papst,  in  den  iibrigen  sechs  Monaten
hingegen  von  dem  Kapitul  durch  kanonische  Wahl  besezt  worden.  Die
besonderen  Reventien  der  Dechaney  sind  nach  Abzug  der  davon  zu  prästirenden
  Abgaben  auf  732  Rthir.  veranschlagt.  Wenn  gleich  das  Stift  einstweilen
  bis  zum  Aussterben  noch  fortdauern  sollte,  so  ist  doch  in  keinem
Fall  die  Wiederbesetzung  der  Dechaney  nothwendig,  da  dessen  Functionen
von  dem  ältesten  Kapitularen  um  so  mehr  wahrgenommen  werden  können,
ala  der  Dechant  nie  eine  entscheidende  Stimme  in  dem  Kapitul  gehabt  hat.

c)  Eben  so  unbedenklich  ist  es,  dass  die  tibrigen  drei  Dignitäten,  als

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