1805
April  23

364  Urkunde  No.  824.

die  des  Scholaster,  des  Thesaurarii  und  Kantors,  womit  ebenfalls  besondere
  Revenüen  verbunden,  und  die  resp.  zu  124  Rthlr.,  225  Rthlr.  und
283  Rthir.  veranschlagt  sind,  nach  dem  Ableben  der  jetzigen  Dignitarien
eingezogen  werden  können,  da  keiner  der  Kapitularen  ein  bestimmtes  Recht
hat,  darin  aufzurücken,  weil  es  lediglich  von  der  Willkühr  des  Propstes
abgehangen,  an  wen  er  diese  Dignitäten  vergeben  wollen.

4.  Ausser  diesen  Dignitäten  ist  noch  ein  besonderes  Officium,  und  zwar
das  des  Kellners,  welches  bisher  unter  den  Kapitularen  vom  ältesten  bis
zum  jtingsten  mit  Ausschluss  des  Dechanten  alternirt  hat  und  von  jeden
immer  ein  Jahr  verwaltet  worden.  Sein  Amt  besteht  in  der  Administration
der  zum  Kellnerei-Register  gehörigen  Güther  und  in  der  Führung  de
Kellnerei-Registers.  Da  es  für  den  Fiskus  anräthlich  ist,  die  Vermögens-Administration
  in  der  bisherigen  Art,  jedoch  unter  Oberaufsicht  der  Kamner
und  unter  eben  derjenigen  Kontrolle,  als  bei  dem  Dom-Kapitul  festgesezt
worden,  noch  bestehen  zu  lassen,  so  kann  das  Amt  des  Keliners  vorerst
nicht  füglich  eingehen.  Es  muss  aber  dem  Gutfinden  der  Kammer  überlassen
werden,  ob  sie  das  Amt  des  Kellners  fernerhin  unter  den  Kapitularen  alterniren
  lassen,  oder  wem  sie  solches  mit  Genehmigung  des  provincial-Departements
  überlassen  will.

5.  Das  besondere  Officium  des  Fabrikatoris,  welches  nach  neneren
Festsetzungen  von  dem  Stifte  per  majora  vergeben  worden,  besteht  in  der
Führung  des  Fabrik-Registers  und  der  Aufsicht  und  Besorgung  der  von
dem  Kapitul  beliebten  Bauten  und  Reparaturen.  Auch  dieses  Officium  kann
vorerst,  jedoch  mit  der  Einschränkung  beibehalten  werden,  dass  das  Stift
ohne  Genehmigung  der  Kammer  und  nach  Befinden  des  provincial-Departements
  keine  Bauten  und  Reparaturen  von  einigem  Belang  ausführen  darf.

6.  Das  Stift  ist  gegenwärtig  mit  den  im  $  13  des  inliegenden  Protokolls
  nahmentlich  aufgeführten  Mitgliedern  besezt,  von  denen  aber  der  Eanonikus
  Schiller  am  6.  Februar  1803  verstorben  ist  und  von  dessen  vakanteı
Präbende  die  Reventien  pro  1804  für  den  Fiskus  disponible  geworden  sind.

7.  Zu  den  Präbende-Einkünften  eines  Canonici  qua  talis  gehören:

1.  das  Corpus  praebendae,  welches  diejenigen  Einkünfte  enthält,  welche
durch  den  Besiz  der  Pfründe  an  und  für  sich  selbst  verdient  werden.  Dieses
ist  jedoch  nicht  für  alle  Kapitularen  gleich,  sondern  darin  verschieden,  dass

a)  die  sechs  Senioren  die  Aufkünfte  des  Registers  Espenden,

b)  die  vier  Senioren  des  Testamenti  Breiens,

c)  die  beiden  Senioren  die  Emolumente  des  Hospitals  Alten,

d)  jährlich  vier  Kapitularen  von  den  vier  ältesten  an  bis  zu  den  2%
genanten  Domicellaren  herunter  den  Kleinen  Gieser  Korn-Zehnten  geniessen.

e)  jeder  der  sechs  ältesten  Kapitularen  einen  sogenandten  inoptabien
Garten  oder  Werder  benutzt.

f}  jeder  einzelne  Kapitular  in  die  noch  vorhandenen  20  Gärten  oder
Werder  einzeln  succedirt,  so  dass,  wenn  ein  Kapitular  stirbt,  der  z.  E.  vier