Hildesheim.  365

solcher  Gärten  besessen,  alsdann  diese  denjenigen  vier  Kapitularen,  welche  1805

nach  dem  Antritt  der  Präbenden  dem  Kapitularen  folgen,  der  bei  der  lezten
Vacanz  den  lezten  Garten  erhalten,  anheim  fallen,  und  der  ältere  von  diesen
sich  immer  den  Besten  wählen  kann;  und  endlich

g)  dass  jeder  der  vier  Aeltesten  Priester  einen  Ochtemund  besizt.

8o  wie  nun  durch  den  Tod  eines  älteren  Kapitularen  in  den  Emolumenten
  ad  a,  b  und  c  eine  Vacanz  entsteht,  so  rückt  derjenige  Kapitular,
der  bis  dahin  nach  dem  Alter  der  Aufschwörung  respective  der  3%,  5  und
1%  gewesen,  per  se  in  die  höhere,  ihm  lebenslänglich  bleibende  Nutzung,
ad  e  und  f  aber  derjenige  Kapitular,  der  demjenigen  in  senio  folgt,  der  zulezt
  einen  Garten  erhalten,  dagegen  in  der  Benutzung  ad  a.  jährlich  vier
Kapitularen  unter  der  Bedingung  alterniren,  dass  der  oder  diejenigen,  welche
1.  E.  die  Erndte  1805  geniessen  wollen,  vigiliam  Jacobi  erlebt  haben  müssen.

Zu  einem  solchen  vorbeschriebenen  Aufrücken  hat  es  nach  der  bisterigen
  Verfassung  keiner  besondern  Verftigung  als  der  bedurft,  dass  sich
der  Einrückende  als  nunmehriger  Besitzer  in  dem  Protokoll  notiren  lassen,
weil  jeder  Kapitular  mit  der  Präbende  zugleich  ein  jus  quaesitum  auf  die
vollständigste  Nutzung  erhalten  hat.

Ausser  jenen  ad  corpus  praebendae  gehörigen  Reventien,  welche  durch
die  Kellnerei-Rechnung  laufen,  haben  die  Kapitularen  noch  besondere  präbendal-Einkünfte,
  welche  durch  keine  Rechnung  laufen,  nemlich:

a)  die  Kanonikathufe,  einer  gewissen  zur  Präbende  gehörigen  Länderei,

b)  die  Fasten-Fladen,

ec)  das  wöchentliche  oder  Residenz-weiss-Brod.

d)  die  Zungen  von  dem  auf  dem  Moritzberge  geschlachteten  Rindvieh,
und  die  Benutzung  der  oben  sub  a  bis  g  erwehnten  Parcelen.

Es  kömmt  also  wegen  der  ad  corpus  praebendae  gehörenden  Einkünften
darauf  an,  ob  darinn  den  Kapitularen  das  Aufrücken  in  der  bisherigen  Art
ferner  zu  gestatten  sei?  Bei  dem  Dom-Kapitul  zu  Hildesheim  hat  in  Ansehung
  der  Präbendal-Einkünfte  ein  ähnliches  Ascensions-Recht  statt  gefunden
  und  E.  K.  M.  haben  aus  den  von  mir  in  dem  Bericht  vom  2.  März  c.
darüber  ausgeführten  Gründen  den  Dom-Kapitularen  das  bisherige  Ascenüons-Recht
  belassen.  Da  bei  diesem  Collegiat-Stifte  eben  die  Gründe  des
Rechte  und  der  Billigkeit  eintreten,  so  trage  ich  ..  .  darauf  an:

den  Kapitularen  dieses  Stiftes  auch  das  Aufrücken  in  der  bisherigen
Art  ferner,  jedoch  mit  der  von  sich  selbst  verstehenden  Bestimmung

.  zu  gestatten,  dass  der  Fiskus  wegen  der  ihm  anfallenden  Präbende
  in  der  ihn  treffenden  Ordnung  mit  aufrticke,  und  [ihm]  von
jeder  ihm  zufallenden  Präbende  die  besondere,  durch  keine  Rechnung
laufende  Revenue  tiberwiesen  werde.

2.  Die  zweite  Gattung  von  Einktinften  der  Kapitularen  sind  die
Prägenzen,  welche  sich  in  die  Kapituls-Präsenzen  und  in  Chor-  und  Kirchen-Prägenzen

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April  33