366  Urkunde  No.  824.

April  83  3.  und  die  dritte  Art  der  Einkünfte  besteht  in  den  Memorien.

Da  nach  den  bei  dem  Dom-Kapitul  festgestellten  Grundsätzen  dem
fisco  wegen  der  ihm  anfallenden  Präbenden  sämtliche  Präsenzen  und  Ne
morien  berechnet  werden  missen,  so  wird  dies  auch  wegen  der  bei  diesen
Stifte  zu  deservirenden  Präsenzen  und  Memorien  nicht  nur  statt  finden,
sondern  auch  die  von  den  einzelnen  Kapitularen  zu  beziehenden  Präsenzı
und  Memorien  bezehntet  werden  müssen.

8.  Was  in  dem  $  15  und  17  des  obigen  Protokolls  von  der  Residenz
enthalten  ist,  welche  die  Kapitularen  bisher  und  ferner  beobachten  müssen,
dies  Alles  findet  auf  den  Fiskus  wegen  der  ihm  anfallenden  Präbenden
keine  Anwendung,  vielmehr  muss  derselbe  deshalb  sofort  als  residirend  argesehen
  werden  und  solchemnach  nach  Ablauf  des  Deservit-Jahres  sogleich
in  den  Genuss  der  Präbende  gesezt  werden,  daher  auch  bei  demselben  die
bei  einem  Neo-proviso  statt  gefundenen  vier  Carenz-Jahre  wegfallen  müssen.

9.  Nach  dem  $  22  des  mehr  allegirten  Protokolls  sind  bei  diesem  Bülte
die  nahmentlich  bestimmten  15  Obedienzen  vorhanden,  welche  in  der  dsselbst
  beschriebenen  Ordnung  von  den  Kapitularen  bisher  optiret  worden.
Das  Kapitul  hat  um  die  Beibehaltung  dieses  Options-Rechtes  gebeten.  Den
Hildesheimschen  Dom-Kapitularen  haben  E.  K.  M.  solches  belassen,  und  für
die  Mitglieder  dieses  Stiftes  sind  eben  die  Gründe  der  Billigkeit  und  des  Recht;
vorhanden,  ihnen  solches  nicht  zu  entziehen.  Da  aber  der  Fiskus  wege
der  ihm  anfallenden  Präbenden  mit  in  die  Options-Ordnung  eintreten  müssk,
so  würde  er  bei  der  Option  sehr  verkürzt  werden,  wenn  er  stets  in  ord
subdiaconatus,  da  er  keine  Weihen  erhalten  kann,  verbleiben  und  nur  al
solcher  in  die  Options-Ordnung  eintreten  würde,  dagegen  die  Kapitalareı
durch  Acceptirung  höherer  Weihen  sich  die  Ordnung  aussuchen  könnten,  ib
welcher  sie  die  Obedienzen  optiren  wollten.

Bei  dem  Dom-Kapitul  zu  Hildesheim  hat  die  Beibehaltung  des  Optionsrechtes
  deshalb  keine  Schwierigkeit  gefunden,  einesteils  weil  die  Option  der
Obedienzen  nicht  von  der  Weihe  der  Kapitularen  abhängig,  und  andernteil:
weil  durch  das  Statut  vom  21.  Juny  1800  eine  Administration  aller  vaksıt
werdenden  Obedienzen  eingeleitet  und  darinn  die  Grundsätze  bestimmt  sind,
wie  die  Reventien,  unter  den  auf  dem  Options-Stab  stehenden  Kapitulareı
zu  vertheilen,  wobei  der  Fiskus  auf  keine  Weise  gefährdet  werden  kann.
Es  ist  daher  nothwendig,  dass  wegen  der  vakant  werdenden  Obedienst!
ein  neues  Regulativ  und  Verhältnis  festgesezt  werde,  in  welcher  Ordnunt
Fiskus  die  vakant  werdenden  Obedienzen  optiren  soll.  Hierüber  Vorschläge
zu  thun,  fehlt  es  mir  an  den  erforderlichen  Datis.  Ich  kann  daher  wege!
der  Obedienzen  meinen  .....  Antrag  vorerst  im  Allgemeinen  nur  dahin  richten,

dass  den  Kapitularen  das  bisherige  Optionsrecht  mit  dem  Fisku
wegen  der  ihm  ansterbenden  Präbenden,  jedoch  unter  den  darüber!
noch  näher  festzusetzenden  Modalitäten  belassen  werden  soll.

Wenn  E.  K.M.  dies  genehmigen,  so  werde  ich  darüber  die  gutscht-