Hildesheim.  367

lichen  Vorschläge  der  p.  Kammer  einziehen  und  demnächst  den  Modum
optionis  nach  dem  Allerhöchst  festzusetzenden  Grundsatz  reguliren,  oder  im
Fall  obwaltender  Bedenken  darüber  meinen  nähern  Bericht  ..  .  erstatten.

10.  Sind  nach  der  $  23  des  Darstellungs-Protokolls  bei  dem  Stifte
sechs  respective  Oblegien  und  Archidiaconate  vorhanden,  welche  bisher  von
dem  Fürstbischof  in  der  Eigenschaft  als  Propst  vergeben  worden.  Es  ist
schon  oben  bei  Gelegenheit  der  Propsteilichen  Rechte  angeführt  worden,
dass  solche  durch  die  eingetretene  Bäcularisation  extinguirt  sind,  und  daher
ist  es  unbedenklich,  diese  Oblegien  und  Archidisconate  nach  dem  Ableben
der  jetzigen  Besitzer  sofort  einzuziehen.  Die  mit  diesen  Archidiaconaten
verbundenen  Patronatrechte  werden  aber  zum  Landesherrlichen  Patronatreehte
  übergehen  miissen.

11.  Gehören  zu  dem  Stifte  11  Kanonikat-Curien.  In  wie  fern  die
jetzigen  Besitzer  davon  ein  solches  privat-Eigenthum  hergebracht  haben,
dass  sie  darüber  pro  lubitu  disponiren  können,  oder  dass  ihnen  daran  nur
Nutzniessungsrecht  oder  dominium  utile  zusteht,  dass  sie  nach  ihrem
Ableben  das  Eigenthum  dem  fisco  nach  dem  $&amp;  52  des  Reichs-Deputations-Schlusses
  überlassen  müssen  und  nur  die  auf  den  Ankauf  oder  Optirung
derselben  gehabten  Auslagen  vergütiget  verlangen  können  ?  darüber  ist
die  Sache  in  facto  noch  nicht  ganz  aufgeklärt  und  muss  darüber  noch
erst  eine  nähere  Untersuchung  vorausgehen,  bevor  deshalb  etwas  definitiv
festgesetzt  werden  kann.

12.  Das  Vermögen  des  Stiftes  zerfällt  in  drei  Haupt-Abteilungen:

1.  in  dasjenige,  welches  ganz  eigentlich  nur  primario  zum  Genuss  für
die  Kapitularen  bestimmt  ist,  und  wovon  die  Reventien  teils  das  Corpus
praebendae  bilden,  teils  zum  besondern  Genuss  unter  die  Kapitularen  verteilt
  sind.  Das  erstere  wird  in  folgenden  Registern  verrechnet  als

a)  das  Kellnerei-Register,

b)  Registrum  espendae,

c)  Registrum  Allodii  Bierbergen,

d)  Registrum  Allodii  Heynde  und

e)  Registrum  Wallorum;
und  zu  dem  zweiten  gehören  die  Obedienzen,  Oblegien,  Canonicat-Hufen,
Gärten  u.  8.  w.

2)  in  dasjenige  Vermögen,  welches  teils  für  die  Canonicos,  teils  für
die  übrige  Btiftsgeistlichkeit,  jedoch  in  Beziehung  auf  Gottesdienstliche  Handlungen
  bestimmt  ist  und  in  dem  Bursariat-Register  berechnet  wird.

3.  in  dasjenige  Vermögen,  welches  teils  für  die  Kirche  und  gottesdienstliche
  Handlungen,  teils  zum  Besten  der  Allgemeinen  Administrations-Abgaben,
  der  Reparaturen  an  den  Stiftsgebäuden,  der  real-Steuern  von  dem
Btifte-Vermögen  und  der  Besoldung  der  Officianten  bestimmt  ist  und  in  dem
Fabrik-  und  Choralen-Register  verrechnet  wird.

Aus  den  gleich  anfänglich  angeführten  Gründen  halte  ich  es  vorteil-805


April  23