1805
April  23

368  Urkunde  No.  824.

haft  für  den  Fiskus,  dass  dem  Stift  noch  zur  Zeit  die  Vermögens-Adminstration
  belassen  und  auch  die  jetzige  Register-Einteilung  beibehalten  werde.
jedoch  mit  folgenden  Bestimmungen,  dass

(1.)  die  Officianten  des  Kapituls  und  Rendanten  der  einzelnen  Registr
für  den  Staat  verpflichtet,

(2.)  die  einzelnen  Register  jährlich  von  einem  Kammer-Commisaro
unter  Zuziehung  eines  Kalkulators  abgenommen,

(3.)  ohne  Vorwissen  der  p.  Kammer  und  ohne  Genehmigung  des  previncial-Departements
  keine  Verpachtungen  und  Neubauten  oder  Reparaturen
vorgenommen,  und

(4.)  jedem  einzelnen  Kapitularen  die  Verpflichtung  auferlegt  werde,  vor
denjenigen  Revenuen,  welche  seiner  besondern  Hebung  und  Administration
tiberlassen  sind  und  nicht  durch  die  Register  laufen,  eine  getreue  Rechnuns
zu  führen,  und  dass  auch  diese  Rechnungen  jährlich  von  dem  Kamuer-Commissario
  abgenommen  werden,  ingleichen  über  die  besonderen  Nutzungen
und  Hebungen  der  einzelnen  Kapitularen  ohne  Vorwissen  der  p.  Kammer
und  Genehmigung  des  Provincial-Departements  keine  Verpachtungen  vorgenommen
  werden,  und  endlich

(5.)  dem  zum  Kontrolleur  der  Dom-Kapitularischen  Vermögens-Adninstration
  angestellten  Administrator  frei  stehen  muss,  zu  jeder  Zeit  di
Kapitulsregister  und  die  Rechnungen  der  Kapitularen  einzusehen.

Unter  diesen  Bestimmungen  glaube  ich  nicht,  dass  Fiskus  gefährdet
werden  könne,  wenn  dem  Stifte  vor  der  Hand  die  Vermögens-Adminits
tion  belassen  wird.

Ausserdem  hat  das  Stift  zum  Teil  in  Verbindung  mit  dritten  Persone
die  Ober-Aufsicht  und  Direktion  über  folgendes  Vermögen,  als

a.  des  Registers  der  Mädchenschule,

b.  des  Hospitals  St.  Barbarä

c.  des  Kirchen-Registers  der  Moriz-Berger  Pfarre  und

d.  der  Ochtersumschen  Pfarre,  endlich

e.  des  Registers  des  Kapituls  Alten  in  Hildesheim.

Ob  dem  Stifte  diese  Oberaufsicht  und  Directionsrechte  über  die  bier
genandten  Fundationen  schon  jezt  zu  entziehen  und  wem  solche  zu  übertragen,
  darüber  lässt  sich  jezt  noch  nichts  definitives  bestimmen,  weil  die
Verhältnisse  der  einzelnen  Fundationen  noch  nicht  genug  aufgeklärt  sind.
Ich  werde  solche  näher  durch  die  Kammer  untersuchen  lassen  und  behalt?
mir  die  anderweite  Berichtserstattung  darüber  ...  vor.

13.  Das  Stift  hat,  wie  schon  oben  angeführt  worden,  die  Jurisdiktion
über  den  Bergflecken  Morizberg  ausgetibt  und  sind  die  Appellationen,  wen
der  Verklagte  ein  weltlicher  gewesen,  an  die  Regierung,  wenn  er  aber  ein
Geistlicher  gewesen,  an  das  Officialat-Gericht  gegangen.  Da  ich  schon  ad?
dieses  Berichtes  ..  .  darauf  angetragen,  dass  die  Civil-Gerichtsbarkeit  respet“
tive  zum  Magistrat  und  der  Regierungs-Deputation  übergehen  solle,  so  konn!