Hildesheim.  369

es  nur  noch  auf  die  Beibehaltung  der  Geistlichen  Gerichtsbarkeit  an,  welche
in  erster  Instanz  dem  Officialat-Gericht  unter  den  wegen  Einschränkung  der
Geistlichen  Gerichtsbarkeit  zu  treffenden  nähern  Bestimmungen  ganz  füglich
übertragen  werden  kann.  Ausserdem  hat  das  Kapitul  noch  die  Hegerdings-Lerichtsbarkeit
  über  seine  Meyerdingsgüter  ausgeübt,  welche  demselben  vor
der  Hand  noch  und  bis  tiberhaupt  wegen  dieser  Gerichtsverfassung  ein
definitives  Arrangement  getroffen  worden,  zu  belassen  sein  wird.

14.  Bei  dem  Stifte  befinden  sich  nach  dem  $  29  des  allegirten  Protokolls
  acht  Vicarien,  welche  mit  den  nahmentlich  genannten  Personen  besezt
sind.  Die  sechs  ersten  sind  in  den  reservirten  Monaten  vom  Papst  und  in
den  übrigen  6  Monaten  von  dem  Capitul  per  turnarium  bisher  vergeben
worden.  Die  sub  No.  7  hat  der  jedesmalige  Gerichtsvogt  des  Stiftes  und
die  sub  No.  8  der  Kantor  des  Stiftes  vergeben.  Bei  der  eingetretenen
Säcularisation  hören  alle  diese  Collations-Rechte  auf  und  die  Vicarien
fallen,  so  wie  selbige  erlediget  werden,  E.  K.  M.  Disposition  anheim.  Zu  den
Viearien  sub  no.  1,  2,  3,  4  und  6  gehören  eigene  Curien,  welche  die  neuen
Besitzer  von  den  Erben  des  Verstorbenen  kaufen  müssen.  Nach  der  Analogie
  $.  52  des  Reichs-Deputations-Beschlusses  wird  es  kein  Bedenken  haben,
dass,  wenn  Fiskus  diese  Curien  nach  Abgang  der  jetzigen  Besitzer  an  sich
nehmen  will,  er  denselben  die  auf  den  Ankauf  derselben  gemachten  Anlagen
wird  erstatten  müssen.  Ob  dem  Fiskus  im  eintretenden  Fall  mit  der  Adquisiion
  einer  solchen  Curie  gedient  sei,  das  lässt  sich  a  priori  nicht  beurteilen,
  und  scheint  es  daher  angemessen  zu  sein,  diesem  Punkt  die  Bestimmung
  dahin  zu  geben,  dass  es  von  der  Wahl  des  Fiskus  abhängen  soll,
ob  er  die  Curie  an  sich  nehmen  und  dem  Erben  des  lezten  Besitzers  die
erweislichen  Ankaufskosten  erstatten,  oder  denselben  das  Eigenthum  der
Curie  zur  beliebigen  Disposition  überlassen  will.  Das  zur  Vicarie!)  sub
No.  8  gehörige  Haus  ist  ein  Eigenthum  des  Kapituls  und  fällt  daher  nach
dem  Ableben  des  jetzigen  Besitzers  E.  K.  M.  Disposition  anheim.

15._  Ausser  diesen  Vicarien  gehören  zu  dem  Stifte  noch  zwei  sogenandte
Commissariate,  als

1)  sub  titulo  Beatae  Mariae  Virginis,  und

2)  sub  titulo  Stae  Gertrudis.

Das  erstere  ist  seit  einer  Reihe  von  Jahren  mit  der  Pfarre  bei  der
Margarethen-Kirche  auf  dem  Moritz-Berge  zu  Lutzingerode  und  Ochtersum
verbunden,  ohne  jedoch  derselben  förmlich  einverleibt  zu  sein.  Die  Revenüen
  dieses  Beneficii  betragen  ohngefähr  200  Rthir.  Wann  die  tbrige
Dotation  der  Pfarre  von  der  Art  sein  sollte,  dass  der  Pfarrer  ohne  dieses
Beneficium  nieht  subsistiren  kann,  so  halte  ich  dafür,  dass  solches  in  perpetuum
  damit  kombinirt  bleibe,  sonst  aber  nach  dem  Ableben  des  jetzigen
Besitzers  eingezogen  werde.

Tr  nn

l)  Vorlage:  »zu  Vicarien«.
Granier,  Preussen  und  die  kath.  Kirche.  IX.  24

1805
April  23