1805
April  23

370  Urkunde  No.  824.

Das  zweite  Commissariat  ist  bisher  von  dem  Stifte  per  Majora  gewöhrlich
  dem  ältesten  Choralen,  wenn  gegen  dessen  Aufführung  nichts  zu  erinnen
gewesen,  konferirt  worden.  Die  jährlichen  Aufkünfte  davon  betragen  200Rthlr.
und  ausserdem  hat  der  Beneficiat  freie  Wohnung  in  einem  auf  Kosten  de:
Fabrikregisters  zu  unterhaltenden  Hause.  Da  das  Stift  zum  Aussterben  be
stimmt  ist,  so  liegt  darinn  schon  die  Bestimmung,  dass  dieses  Benefieiun
nebst  dem  dazu  gehörigen  Hause  nach  dem  Tode  des  jetzigen  Benefieiaten
einzuziehen  ist.  Die  tibrigen  beiden  Sänger  oder  Chorale  haben  keine  geistliche
  Weihe  und  ihre  Bestimmung  ist,  im  Chor  zur  Vervollständigung  de
Gesanges  zu  singen.  Sie  geniessen  Kostgeld  aus  dem  Choralen-Begister,
Präsenzen  und  verschiedene  andere  Emolumente,  ausserdem  freie  Wohnung,
Bette  und  freies  Chorzeug.  Da  das  Stift  aussterben  soll,  so  können  auch
diese  beiden  Stellen  nach  dem  Ableben  der  jetzigen  Innhaber  eingehen,  un
dem  Choralenregister  die  Ausgaben  für  sie  zu  ersparen.

Das  tibrige  Kirchen-Personale  besteht  aus  dem  Organisten,  Opfermann,
Balgentreter  und  drei  Glockenziehern;  sie  sind  blosse  Kirchen-Officianten.
welche  beibehalten  werden  missen,  da  die  Kirche  eine  Pfarrkirche  gewesen
ist  und  als  solche  bleiben  muss.

Anlangend  den  terminum  a  quo,  von  welchem  die  Stifts-Mitglieder  das
1/,o  Theil  abzugeben  haben  werden,  so  ist  es  unbedenklich,  dass  deshalh,
wie  bei  dem  Dom-Kapitul,  der  25.  July  1803  anzunehmen,  wenn  gleich  den
Stifte  E.K.M...  .  Willens-Erklärung  hierüber  noch  nicht  zugekommen  ist
indem  die  Verbindlichkeit  dazu  schon  früher  in  dem  Reichs-Deputations
Beschluss  vom  25.  Februar  1803  festgesezt  ist.

Indem  ich  nun  die  bisherigen  Verhältnisse  und  die  Verfassung  diese
Stiftes  vollständig  auseinander  gesezt  habe,  reassumire  ich  zur  geschwinderen
Uebersicht  meine  gemachten  einzelnen  Anträge  ...  dahin,

das  Stift  unter  der  gehörigen  Bezehntung  der  wirklichen  Einnahnt
und  unter  der  sich  von  selbst  verstehenden  Bestimmung,  dass  alt
vakant  werdende  Präbenden  dem  fisco  anheimfallen  und  dieser  7
gleich  nach  Ablauf  des  deservit-Jahres  für  einen  wirklich  residirenden
Kanonikus  gehalten  werde,  zum  successiven  Einsterben  bis  zu  jenen
Zeitpunkt  bestehen  zu  lassen,  wo  Fiskus  es  für  vortheilhafter  achtet,
die  Administration  des  Stiftischen  Vermögens  selbst  zu  übernehme
und  den  alsdann  noch  vorhandenen  Kapitularen  ihr  %,,  Theil  zu
verabreichen,  bis  dahin  aber  die  bisherige  Verfassung  fortdauern  ZU
lassen,  dass

1.  die  beiden  sogenandten  Domicellaren  Zeppenfeld  und  Abel,  nach
aufhörenden  statutenmässigen  Impedimenten,  die  Residenz  wirklich  antrei!
und  so  mit  zum  wirklichen  völligen  Genuss  ihrer  Präbenden  gelangen  könne!

2.  Das  Recht  der  Landstandschaft  des  Stifts  aufhöre.

3.  Der  Bergflecken  Moritz-Berg  für  eine  Vorstadt  von  Hildesheim  erklärt,
  den  bürgerliche  Nahrung  und  Gewerbe  treibenden  Einwohnern  mit