Hildesheim.  371

den  Bürgern  der  Stadt  gleiche  Rechte  und  Vorteile  eingeräumt  und  [sie]  zu  Avril  23
dem  Ende  den  Gilden,  Ztinften  und  Innungen  inkorporirt,  auch  der  ganze
Bergflecken  mit  allen  seinen  Einwohnern  nach  den  Bestimmungen  des  Theil  1.

Tit.  2  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  in  Ansehung  der  Gerichtsbarkeit

resp.  dem  Magistrat  und  der  Regierungs-Deputation  untergeordnet  und  daher

alle  Civil-Gerichtsbarkeit  des  Stiftes  aufgehoben  werde.

4.  Die  Befreiung  desselben  von  den  Accise-Abgaben  wegfalle,

5.  das  Recht,  Krug-,  Krämer-  und  Handwerks-Concessionen,  30  wie
den  Juden  Beiwohnungsrechte  zu  ertheilen,  aufhöre,

6.  das  Recht,  von  den  vormaligen  Hintersassen  Schutzgeld,  Accise  vom
Bier,  Wein  und  Brandwein  zu  erheben,  so  wie  die  Steuern,  wozu  das  Stift
als  exemtes  Corpus  selbst  verpflichtet  gewesen,  auf  die  Hintersassen  einzulegen,
  wegfalle,

1.  dem  Stifte  das  Recht  zur  Brauerei  zur  eigenen  Consumtion  gegen
Entrichtung  der  Accise-Abgaben  zu  belassen,  zum  feilen  Verkauf  aber,  so
wie  das  Recht  der  Brandweinbrennerei  nach  Befinden  der  Umstände  gänzlich
aufzuheben.

8.  Die  von  dem  Fürstbischof  in  der  Eigenschaft  ala  Propst  des  Stiftes
bisher  ausgetibten  Rechte  aufzuheben,

9.  die  Dignität  des  Dechanten  und  die  damit  verbundenen  besonderen
Revenfien  nach  dem  Ableben  des  jetzigen  Dignitarii  einzuziehen,  und  dessen
etwa  noch  nötig  seienden  Functionen  auf  den  ältesten  Kanonikus  zu  tibertragen,


10.  die  Dignitäten  des  Scholasters,  des  'Thesaurarii  und  Kantors  nach
dem  Ableben  der  jetzigen  Dignitarien  einzuziehen,

11.  es  der  Beurteilung  der  p.  Kammer  zu  tiberlassen,  ob  sie  das  Amt
des  Kellners  fernerhin  unter  den  Kapitularen  alterniren  lassen,  oder  wem
sie  solches  mit  Genehmigung  des  provincial-Departements  tibertragen  will.

12.  Das  besondere  Officium  des  Fabrikatoris  vorerst  beizubehalten,
jedoch  das  Stift  ohne  Genehmigung  der  Kammer  und  nach  Befinden  des
Provincial-Departements  keine  Bauten  und  Reparaturen  von  einigem  Belange
ausführen  könne.

13.  Den  Kapitularen  das  Aufrticken  in  die  höheren  Präbendal-Nutz-Niessungen
  in  der  bisherigen  Art,  jedoch  mit  der  sich  von  selbst  verstehenden
Bestimmung  zu  gestatten,  dass  Fiskus  wegen  der  ihm  angefallenen  Präbenden
in  der  ihn  treffenden  Ordnung  mit  aufrückt  und  ihm  von  jeder  zusterbenden
Präbende  die  besonderen,  durch  keine  Rechnung  laufenden  Reventien  tiberwiesen
  werden,  dass

14.  dem  fisco  wegen  der  vakanten  Präbenden  die  Kapituls-,  Chorund
  Kirchen-Präsenzen  und  Memorien  berechnet  und  die  von  den  einzelnen
Kapitularen  zu  deservirenden  Präsenzen  und  Memorien  bezehntet  werden,

15.  den  Kapitularen  die  Option  der  Obedienzen  mit  dem  Fiskus,  nach
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