1806
April  23

379  Urkunden  No.  89-825.

dem  von  der  Kammer  zu  entwerfenden  und  Allerhöchst  zu  genehmigendı
nähern  Regulativ  zu  gestatten,

16.  die  Oblegien  und  Archidiakonate,  so  wie  sie  vacant  werden,  eis
zuziehen  und  die  damit  verbundenen  Patronatrechte  den  Landesherrliches
Patronatrechten  einzuverleiben.

17.  über  das  Eigenthum  der  vorhandenen  11  Canonicat-Curiez  noch
erst  eine  nähere  Untersuchung  anzustellen  und  dann  dartiber  anderweit
berichten  zu  dürfen.

18.  Dem  Stifte  die  Vermögens-Administration  vor  der  Hand  zu  blassen,
  auch  die  jetzige  Register-Eintheilung  beizubehalten,  und  zwar  unter
folgenden  Bestimmungen:

a.  die  Officianten  des  Kapituls  und  Rendanten  der  einzelnen  Register
für  den  Staat  zu  verpflichten,

b.  die  einzelnen  Register  jährlich  von  einem  Kammer-Commissario  unter
Zuziebung  eines  Kalkulators  abzunehmen,

c.  ohne  Vorwissen  der  Kammer  und  Genehmigung  des  provincial-Departements
  keine  Verpachtungen  vorzunehmen,

d.  jedem  einzelnen  Kapitularen  die  Verpflichtung  aufzulegen,  von  deojenigen
  Revenüen,  welche  seiner  besonderen  Hebung  und  Administration
überlassen  sind,  eine  getreue  Rechnung  zu  führen,  auch  diese  Rechnung
vor  dem  Kammer-Commissario  abzulegen,  imgleichen  tiber  die  besonderen
Nutzungen  und  Hebungen  von  den  einzelnen  Kapitularen  ohne  Vorwissen
der  p.  Kammer  und  Genehmigung  des  provincial-Departements  keine  Pacht-Kontrakte
  abzuschliessen,  und  endlich

e.  dem  zum  Kontrolleur  der  Dom-Kapitularischen  Vermögens-Adninistration
  angestellten  Administrator  Reiche,  der  auch  für  dieses  Stift  mit
angestellt  werde,  frei  bleiben  müsse,  die  Kapitulsregister  und  Rechnungei
der  einzelnen  Kapitularen  zu  jeder  Zeit  einzusehen.

19.  Die  Verwandniss  der  einzelnen  Fundationen,  worüber  das  Stift  zum
Teil  in  Verbindung  mit  dritten  Personen  die  Oberaufsicht  und  Direction
führt,  näher  zu  untersuchen  und  darüber  anderweit  zu  berichten.

20.  Die  Geistliche  Gerichtsbarkeit,  welche  das  Stift  bisher  ausgeibt,
aufzuheben  und  solche  dem  Officialat-Gericht,  unter  den  wegen  Einschränkung
der  Geistlichen  Gerichtsbarkeit  zu  treffenden  näheren  Bestimmungen,  in  erste!
Instanz  zu  übertragen,  dagegen  demselben  die  Meierdings-Gerichtsbarkeit  über
seine  Meierdingsgüter  vorerst  zu  belassen,

21.  die  bei  dem  Stifte  vorhandenen  acht  Vicarien,  80  wie  sie  erledigel
werden,  einzuziehen  und  dem  fisco  die  Wahl  zu  überlassen,  ob  er  die  den
Vicarien  sub  No.  1,  2,  3,  4  und  6  gehörigen  Curien  künftig  an  sich  nehmen
und  den  Erben  der  Besitzer  die  auf  den  Ankauf  derselben  gemachten  Aus
lagen  erstatten,  oder  ihnen  das  Eigenthum  daran  zur  beliebigen  Disposition
überlassen  will,  dagegen  das  zur  Vicarie  sub  No.  8  gehörige,  dem  Süft  sustehende
  Haus  nach  dem  Ableben  des  jetzigen  Besitzers  einzuziehen.