1805
April  23

374  Urkunden  No.  825-826.

Canonikus  versieht  die  Functionen  eines  Dechanten,  wofür  er  einige  unbedeutende
  praecipua  geniesst,  die  zu  5  Rthir.  16  Sgr.  4  Pfg.  berechnet  sind.

Auch  befinden  sich  bei  dem  Stifte  weder  Obedienzien  noch  Vikarien.
Ueber  5  Präbenden  hat  bisher  der  zeitige  Dom-Dechant,  über  die  sechste
der  Dom-Scholaster  und  über  die  siebente  der  Dom-Cantor  die  Collation
ausgetibt,  welche  Collations-Rechte  jedoch  auf  meinen  wegen  des  Dom-Capituls
  zu  Hildesheim  erstatteten  ...  Bericht  E.  K.  M.  bereits  durch  die
...  Cabinets-Ordre  vom  14.  vorigen  Monats!)  aufzuheben  geruhet  haben.
Der  gesamte  Revenüen-Ertrag  des  Vermögens  des  Stifte  ist  nach  Abzug
der  davon  zu  prästirenden  Ausgaben  auf  1689  Rthlr.  3  Gr.  3  Pfg.  aus
gemittelt  worden.  Eine  Bezehntung  der  Capitular-Reventien  kann  hier  nicht
eintreten,  da  jeder  Capitular  bei  weitem  keine  800  Gulden  oder  =  457  Rithlr.
bezieht.

Es  ist  übrigens  kein  Grund  vorhanden,  dieses  Stift  für  die  Folge  stehen
zu  lassen,  aber  auch  nicht  anräthlich,  es  schon  jetzt  aufzuheben,  da  Fiskus
von  der  auf  seine  Kosten  zu  führenden  Administration  keine  Vortheile  bezieht,
  indem  er  alle  Nutzungen  den  Capitularen  belassen  muss.

Es  dürfte  daher  zweckmässig  seyn,  das  Stift  zum  Aussterben  zu  bestimmen
  und  dessen  bisherige  Verfassung  und  Administration  unter  gewissen
Modificationen  bis  dahin  bestehen  zu  lassen,  dass  Fiskus  sich  in  den  Besitz
von  4  Praebenden  befindet.  Alsdann  wird  es  aber  für  E.  K.  M.  Interesse
vortheihaft  seyn,  die  Administration  des  Stiftischen  Vermögens  führen  zu
lassen  und  die  alsdann  noch  vorhandenen  drey  Capitularen  wegen  ihrer  jährlichen
  Nutzung  abzufinden.  Ich  trage  demnach  bei  E.  K.  M.  darauf...  an:

das  Stift  bis  dahin,  dass  Fiskus  sich  im  Besitz  von  vier  Präbenden
befindet,  bestehen  und  immittelst  die  bisherige  Verfassung  und  Administration
  unter  folgenden  Modifikationen  fortdauern  zu  lassen,  dass

1.  wie  sich  schon  von  selbst  versteht,  die  vakant  werdenden  Präbenden
dem  Fisko  anheimfallen;

2.  die  unbedeutenden  Seniorat-Reventien  dem  ältesten  Canoniko  belassen;

3.  Der  Nachgenuss  bloss  auf  das  Deservit-Jahr  beschränkt,  das  Gnaden-Jahr
  aber  so  wie  das  Fabrik-Jahr,  letzteres  aus  dem  Grunde  aufgehoben
werden,  weil  das  Stift  keine  Gebäude  zu  unterhalten  hat  und  es  daher  eine
unerlaubte,  ohnehin  seit  einigen  Jahren  erst  eingeführte  Observanz  gewesen
ist,  wenn  dasselbe  zum  Nachtheil  der  Neo-Provisorum  ein  Fabrik-Jahr  fingirt
hat  und  die  Einkünfte  desselben  unter  die  Capitularen  getheilt  sind,  daher
die  Revenüen  der  vakanten  Lammerschen  Präbende  für  den  Fiskus  seit  dem
20.  Januar  1805  zu  berechnen  und  einzuziehen  seyn  werden;

4.  Die  von  dem  Canoniko  Zeppenfeld  junior  zu  führenden  Stifts-Rechnungen
  von  einem  Cammer-Commissarius  mit  Zuziehung  eines  Calkulators
abzunehmen  und  das  Stift  anzuweisen,  obne  Genehmigung  der  p.  Cammer

1)  Cfr.  No.  800.