Hildesheim.  Garnisonprediger.  379

burg  und  Stettin  catholische  Garnison-Prediger,  dagegen  aber  bei  sämmtlichen
  Regimentern  und  Bataillons  der  Königlichen  Armee  ...  keine  eigene
catholische  Feldprediger  angestellet  sind.  Nur  zu  Kriegs-Zeiten  werden
catholische  Feldprediger  zum  Behuf  der  Arme6e  und  zur  Haltung  und  Abwartung
  des  catholischen  Gottesdienstes  angenommen.  Sowohl  der  hiesige
catholische  Praepositus  als  auch  die  vorgedachten  beiden  catholischen  Garnison-Prediger
  dürfen  jedoch  nur,  zu  Folge  ihrer  Bestallungen  und  Instruktionen,
  bei  denen  Königlichen  Truppen  die  Römisch-catholische  Seelen-Cur
versehen,  hingegen  keine  actus  parochiales,  als  Taufen,  Proclamiren  und
Copuliren,  so  wenig  wenn  beiderseits  Eltern  und  neuangehende  Eheleute,  als
wenn  nur  der  eine  Theil  von  denselben  sich  zur  römisch-catholischen  Religion
  bekennet,  verrichten;  die  ihnen  zur  geistlichen  Seelen-Cur  in  den  alten
Königlichen  Provinzen  angewiesenen  Regimenter  müssen  sie  alle  Vierteljahre
bereisen  und  mit  denen  darunter  befindlichen  catholischen  Boldaten  Communionen
  halten,  wozu  ihnen  die  nöthigen  Fuhren  und  ausserdem  eine  unbestimmte
  Remuneration  von  den  Compagnie-  und  Esquadrons-Chefs  gegeben
werden.  Wieviel  die  vorgenannten  catholischen  Militair-Prediger  an  Gehalt
erhalten  und  aus  welchen  Königlichen  Cassen  sie  dasselbe  beziehen,  ist  dem
Krieges-Consistorio  nicht  bekannt.  Nach  dem  Militair-Consistorial-Reglement
vom  15.  July  1750  miissen  die  Taufen  bei  einem  Regiment,  Bataillon  oder
Garnisons-Gemeine  ohne  Unterschied  von  dem  ordentlichen  Feld-  und  Garnison-Prediger
  verrichtet  werden,  die  Eltern  mögen  reformirt,  lutherisch
oder  catholisch,  das  Kind  ein  Knabe  oder  Mädgen,  in  oder  ausser  der
Ehe  erzeugt  seyn.  Gleichermassen  darf  kein  Stadt-  und  Landprediger  einen
Soldaten,  er  sei  von  welcher  Religion  er  wolle,  proclamiren  und  Copuliren,
der  nicht  ein  dimissoriale  von  seinem  eigentlichen  Feldprediger  aufweiset,
wogegen  derselbe  die  bestimmten  jura  stolae  erhält;  indem  sowohl  die  lutherischen
  als  reformirten  und  catholischen  Soldaten  von  dem  Feldprediger  des
Regiments  oder  Bataillons  copuliret  werden  müssen.  Nach  der  Besitznahme
von  Schlesien,  wo  fast  an  allen  Orten  Catholiquen  sich  befanden,  sind  die
Taufen  und  Trauungen  durch  die  Regiments-Prediger  verrichtet  und  von
diesen  die  Kirchenbücher  geftihret  worden,  und  in  Ansehung  der  Beichte
und  des  Abendmahls  haben  die  Catholiquen  sich  zu  den  Civil-Geistlichen
gehalten.  Im  Jahre  1774  ist  aber  auf  Vorstellung  des  Weih-Bischofs  von
Breslau  v.  Strachwitz  von  des  Höchstseeligen  Königes  Friedrichs  II.  Maj.
.  bewilliget  worden,  dass  das  catholische  Militair  die  Erlaubniss  haben  solle,
ihre  sacra  sich  von  Geistlichen  seiner  Confession  oder  von  dem  Feldprediger
verrichten  zu  lassen,  doch  so,  dass  sie  im  erstern  Falle  einen  Schein  tiber
die  dem  Feldprediger  bezahlten  Stol-Gebühren  beibringen,  die  catholische
Geistlichkeit  für  diese  Handlung  nichts  fordern,  ja  selbst  wenn  ihr  eine
Temuneration  angebothen  werde,  sie  solche  nicht  annehmen  und  das  Verzeichniss
  der  verrichteten  geistlichen  Handlungen  vierteljährlich  dem  Feld-Prediger
  einsenden  sollen.  Auf  diese  Verordnung  sind  die  Feldprediger  in

1805
April  27