Garnisonprediger.  Gnesen.  381

digsten  Zufriedenheit  und  zu  Unserm  Wohlgefallen,  auch  unter  sichtbarem
Seegen  Gottes  geführet  und  verwaltet  hat,  vereiniget  gefunden,  Wir  Unser
gnädigstes  Augenmerk  auf  ihn  gerichtet  und  denselben  vermöge  des  Uns
als  Landes-Herrn  zustehenden  Juris  Patronatus  und  anderweitiger  Gerechtsame
  zu  dem  Erz-Bisthum  Gnesen  ernannt  und  förmlich  nominirt  haben;
welchemnächst  denn  derselbe  durch  einstimmige,  einmüthige,  pflichtmässige
Wahl  des  Metropolitan-Capituls  zu  Gnesen  zu  dessen  Oberhaupt  und  zum
Erz-Bischof  zu  Gnesen  rite  et  canonice  und  unter  Beobachtung  der  gewöhnlichen
  Feierlichkeiten  und  Gebräuche  gewählet  worden.

Wenn  es  nun  der  Vollgültigkeit  der  in  Gemäsheit  und  Folge  Unsrer
Nomination  von  dem  Metropolitan-Capitul  zu  Gnesen  vorgenommenen,  zu
Unserem  Allerhöchsten  Wohlgefallen  und  Zufriedenheit  ausgefallenen  Wahl
des  obgedachten  zeitherigen  Bischofs  von  Posen  Ignatius  Grafen  von  Raczynski
  zum  Erzbischof  von  Gnesen  noch  an  Unsrer  Königlichen  Confirmation
und  Bestätigung  gebricht,  bevor  derselbe  zur  Ablegung  des  Uns  in  dieser
Eigenschaft  zu  leistenden  Eides  der  Treue  zugelassen  und  in  den  Besitz  der
mit  dem  Erz-Bisthum  Gnesen  verbundenen  Competenz  gesetzt  werden  kann:

So  confirmiren  und  bestätigen  Wir  hierdurch  und  in  Kraft  dieses  aus
Königlicher  und  Oberlandesherrlicher  Macht-Vollkommenheit  mehrerwähnten
vormahligen  Bischof  von  Posen  Ignatius  Grafen  von  Raczynski,  Unsern  besonders
  Lieben  und  lieben  Getreuen,  als  würklichen  Fürst-Erz-Bischof  von
Gnesen;,  verleihen  demselben  und  dem  dasigen  Erz-Bisthum  für  Uns  und
Unsre  Nachfolger  am  Königreich,  wie  solches  von  Unsers  Höchstseeligen
Herrn  Vaters  Maj.  geschehen  ist,  zu  ewigen  Zeiten  den  Fürstlichen  Titel
und  Würde,  welcher  Ihm  und  den  jedesmahligen  Erz-Bischöfen  von  Gnesen
nicht  nur  aus  Unsern  Hof-  und  andern  Canzelleien,  sondern  auch  von  Unsern
  sämtlichen  Unterthanen,  geist-  und  weltlichen  Standes  jederzeit  beigeleget
  und  gegeben  werden  soll;  und  wollen,  befehlen  und  verordnen,  dass
derselbe  nun  sofort  in  den  würklichen  Besitz  der  mit  dem  Erz-Bisthum
Gnesen  verbundnen  Temporalien  und  Competenz  gesetzt  werde  und  solche
auf  gleiche  Weise,  wie  solche  von  seinem  Vorfahren  im  Erz-Bisthum  genossen
  und  genutzet  worden,  ebenfalls  zu  geniessen  und  zu  nutzen  haben
solle.

Wir  gebieten  und  befehlen  demnach  Unsern  Südpreussischen  Regierungen,
  Krieges-  und  Domainen-Cammern  und  allen  andern  von  Uns  Allerhöchst
  angeordneten  Obrigkeiten,  wie  auch  allen  Unsern  Vasallen  und
Unterthanen,  geist-  und  weltlichen  Standes,  dass  sie  mehr  beregten  den
Hochwürdigen  und  Hochgebohrnen  Unsern  besonders  Lieben  und  lieben
Getreuen  Ignatius  Grafen  von  Raczynski,  nunmehrigen  Fürst-Erz-Bischof  von
Gnesen,  als  solchen  anerkennen  und  achten,  auch  denselben  alles  dasjenige,
was  an  Ehren,  Würden,  Nutzung  und  andern  Vortheilen  von  dem  Erz
Bisthum  Gnesen  abhängig,  dazu  gehörig  oder  sonst  damit  vereinigt  seyn
mag,  geruhig,  vollkommen  und  ungehindert  besitzen,  haben  und  geniessen

1808
Mai  3