1805
Mai  3

Mai  4

Mai  13

382  Urkunden  No.  829-830.

lassen,  bei  Vermeidung  Unsrer  Königlichen  Ungnade  und  schwerer  unausbleiblicher
  Ahndung;  jedoch  alles  Uns  und  Unsern  Königlichen  und  Landesherrlichen
  Gerechtsamen  auf  alle  Weise  unabbriächig.

Des  zu  Urkund  haben  Wir  gegenwärtiges  Confirmations-Patent  Höchsteigenhändig
  unterschrieben  und  demselben  Unser  grösseres  Königliches  In-Siegel
  beifügen  lassen.  «

Das  Konfirmations-Patent  für  »Franeiscus  Skarbek  von  Malczewaki«
als  Bischof  von  Posen  datirt  ebenfalls  vom  3.  Mai  1805.
Concept,  gez.  Reck.  R.  7.  C.  25.  E.  E.

Cabinets-Ordres  an  Angern  s.  unter  dem  23.  und  dem  24.  April  1805,
No.  824;  825  und  827.

830.  Immediat-Bericht  der  Staats-Minister  Frhr.  v.  Hardenberg,

v.Massow  und  v.  Angern.  Berlin  1805  Mai  13.
R.  89.  138.  N.  Ausfertigung.

Die  wechselseitigen  Einkünfte  der  durch  den  Rhein  getrennten  geistlichen  Korporationen
  und  die  Verwendung  der  rechtsrheinischen  Rerenüen.  1)

»...  Es  theilt  sich  diese  ganze  Angelegenheit  in  folgende  drey  Abschnitte,
  nemlich:

I.  betreffend  das  diesseits  Rheins,  in  E.  K.  M.  Provinzen  belegene  Vermögen
  der  jenseits  Rheins  befindlichen  aufgehobenen  geistlichen  Korporationen,
  und  das,  was  die  diesseits  Rheins  befindlichen  geistlichen
Korporationen  jenseits  Rheins  besessen  haben;

Il.  betreffend  das  wechselseitige  Vermögen  der  sonstigen  Kirchen-,
Schul-,  Erziehungs-,  Armen-Anstalten,  Familien-  und  Privat-Fundationen,
imgleichen  der  Stadt-  und  Dorf-Gemeinheiten;

II.  die  Verwendung  der  von  beyden  in  den  diesseitigen  Provinzen
disponible  bleibenden  Reventien.

zu  I.  sind  die  sämmtlichen  Reventien  von  den  im  Cleve-Märckschen
vorhandenen  Besitzungen  der  jenseits  Rheins  supprimirten  geistlichen  Korporationen
  aufgenommen,  und  es  sind  nur  diejenigen  ausgelassen,  welche
in  den  Distrikten  von  Huissen  und  Sevenaar  belegen,  weil  es  von  den  Uebertragungs-Unterhandlungen
  mit  der  batavischen  Republik  abhängt,  von  welchem
  Zeitpunkt  ab  diese  Reventien  mit  zu  tibertragen  seyn  werden,  daher
vorerst  solche  besonders  sequestrirt,  die  darauf  ruhenden  Lasten  daraus
bezalt  werden,  das  übrige  aber  besonders  deponirt  ist.  So  wie  indessen,
nach  den  mit  der  Batavischen  Republik  bestehenden  Tractaten,  die  Reventien
  dieser  Distrikte  bis  zur  förmlichen  wirklichen  Abtretung  diesseits
noch  gezogen  werden,  8o  ist  es  auch  unbedenklich,  tiber  diese  geistliche
Reveniien  bis  dahin  mit  zu  disponiren;  und  so  können  sie  im  Ganzen,  bis

1)  Cfr.  No.  525  und  834.