Gnesen.  Rheinufer.  383

zu  diesem  Zeitpunkte,  zum  Geistlichen  Sustentations-Fonds  gezogen  und  0,
demnächst  pro  rata  den  diesseitigen  Pensionairs  angewiesen  werden.

Die  in  dem  übrigen  Cleveschen,  dem  Märckschen  und  Essen-Werdenschen
  befindlichen  Revenden  der  jenseits  Rheins  supprimirten  Corporationen
betragen  nun  zusammen  .  .  ».  ....  .  .  14525  Rthlr.  14  Stb.  10  Pf.

Dagegen  aber  haben  die  diesseits  Rheinischen
  geistlichen  Corporationen,  an  ihren  jenseits
  gelegenen  Reventien,  jährlich  verloren,
zusammen  .  .  .  .  5682  Rthir.  4  Stb.  2  Pf.

Berliner  Courant.

Davon  werden,
weil  e3  die  Seelsorge
angeht,  zu  bonificiren
en  .......396  »  44  »6  &gt;»

die  übrigen.  .  5285  &gt;»  19  »  4  &gt;»
werden  nach  dem  Dafürhalten  der  Landes-Collegien,
  welchem  wir  beypflichten,  nicht  zu  entschädigen
  seyn,  weil  es  nur  Klöster  und  katholische
  Stifter  betrift,  welche  selbst  der  Säkularisation
  unterworfen  sind.

Solchergestalt  werden  von  den  acquirirten
Reventien  zuvörderst  abgehen.  .  .  .  ..  .  396  Rthir.  44  Stb.  6  Pf.
und  übrig  bleiben  .  .  .  .  ».  2.  2.2..2...1428  -  30  -  4-worfiber
  disponirt  werden  kann.

Wenn  der  Reichs-Deputations-Beschluss  vom  25.  Februar  1803  8  34
—36  in  Ansehung  der  übrigen  säcularisirten  Geistlichen  Güther  angenommen
hat,  dass  die  Zubehörungen  derselben,  wo  sie  auch  belegen  sind,  dem  Landesherrn
  mit  zufallen,  in  dessen  territorio  die  Haupt-Korporation  belegen  ist,
so  hat  dagegen  der  $  37  den  Grundsatz  in  Ansehung  der  durch  den  Rhein
getrennten  Besitzungen  aufgestellt,  dass  derselbe  die  bestimmte  Eigenthums-Gränze
  ausmachen  solle,  sowol  in  Ansehung  der  eigentlichen  geistlichen
Korporationen,  als  der  den  Spitälern,  frommen  Stiftungen,  Kirchen,  Schul-,
Erziehungs-Anstalten,  Stadt-  und  Dorf-Gemeinden  zugehörigen  Besitzungen.
Was  davon  diesseits  Rheins  liegt,  bleibt  der  Disposition  der  Landesherrn,
in  deren  Territorien  es  belegen,  überlassen,  jedoch  sollen  daraus  nach  $  76
die  zu  den  Geistlichen  aufgehobenen  Korporationen  gehörigen  Geistlichen
und  Diener  zuvörderst  lebenslänglich  sustentirt  und  erst  nach  deren  Tode
anderweit  darüber  disponirt  werden.

Zu  IL  Was  daher  insbesondere  die  Revenlen  von  Kirchen,  milden
Stiftungen,  Armen-Anstalten,  Schul-Anstalten,  Familien-  und  Privat-Fundationen,
  auch  Stadt-  und  Dorf-Gemeinheiten  betrift:  So  ist  es  tiberall  auf
genaue  Aufnahmen  in  Ansehung  dessen,  was  wechselseitig  verlohren  geht,
angekommen,  wobey  aber  vorziglich  nur  das  Herzogthum  Cleve  in  Betracht