384  Urkunde  No.  830.

Re  zu  ziehen  gewesen  ist,  da  in  den  übrigen  diesseitigen  Provinzen  dergleichen
nur  sehr  unerheblich  gewesen.  ...

Wir  tragen  nun,  aus  Gründen  der  allgemeinen  Billigkeit,  .  ...  darauf
an,  dass  E.  K.  M.  zu  genehmigen  geruhen,
dass  in  der  Regel  die  diesseits  gelegenen  Anstalten  für  ihren  Verlust
aus  den  von  jenseits  Rheins  her  zu  E.K.M....  Disposition  fallenden
  Revenüen  dortiger  gleichartiger  Communitäten,  so  weit  diese
hinreichen,  entschädiget  werden,  dagegen  aber  das,  was  von  letztern
tibrig  bleibt,  zum  Ersatz  des  noch  bleibenden  Verlusts  der  nicht  in
dieselbe  Cathegorie  gehörigen  Anstalten  verwendet,  wegen  des  dann
aber  noch  fehlenden  Ausfalls  zur  Deckung  aus  den  Geistlichen
Revenüen-Fonds  sub  Num.  I  bey  E.K.M.  Antrag  gethan  werden  darf.

Denn  es  wird  sich  bey  veranlasster  näherer  Untersuchung  .  .  .  wegen
der  öffentlichen  und  Privat-Fundationen  und  des  Verlustes  der  Stadt-  und
Dorf-Gemeinheiten  demnächst  erst  ergeben,  in  wiefern  dieselben  einer
partiellen  Entschädigung  bedürfen,  auch  in  wiefern  sich  die  Fundationen
dazu,  oder  aber  nach  den  Grundsätzen,  die  bey  den  Säkularisationen  in  den
Entschädigungs-Provinzen  in  Ansehung  der  Vicarien  und  der  simplen  Beneficien
  unter  E.  K.  M.  ...  Genehmigung  angewandt  werden,  gar  zur  Aufhebung
  und  zur  Bestimmung  ftr  Kirchen  und  Schul-Anstalten  qualificiren,
daher  wir  auch  bis  dahin  tiber  dergleichen  nur  in  einzelnen  Fällen  nach
den  Umständen  gemeinschaftliche  Verfügungen  erlassen  haben.

Alle  diese  Revenüten-Ausgleichungen  werden  übrigens  von  dem  Tage
anfangen,  wo  die  Sequestration  der  wechselseitigen  Revenüen  geschehen  ist:
und  wenn  nur  E.  K.  M.  jene  allgemeinen  Grundsätze  zu  genehmigen  ge
ruhen,  so  werden  wir  das  weitere  demnächst  ausmitteln  zu  lassen  nicht
verfehlen.

Zu  UI.  Aus  dem  Vorstehenden  ergiebt  sich  so  viel,  dass  von  den  sub
No.  I  aufgeführten  diesseitigen  disponiblen  Beventen  der  jenseits  Rheins
aufgehobenen  geistlichen  Korporationen  zu  dem  Bedürfniss  ad  II  nur  wenig
abgeht,  und  dass  daher  für  jetzt  um  so  weniger  Rücksicht  darauf  genommen
werden  darf,  als  diese  Reventen  durch  bessere  Verwaltung  noch  beträchtliche
  Zuwächse  erhalten  werden.  Sie  können  daher  als  völlig  disponible
angesehen  werden;  und  nach  den  oben  prämittirten  Grundsätzen  des  Reichs-Deputations-Beschlusses
  haben  darauf  die  unglücklichen  Individuen  der  jenseits
  Rheins  aufgehobenen  geistlichen  Korporationen  den  ersten  Anspruch  zu
machen,  den  E.K.M.  ihnen  auch  durch  mehrere  ....  Cabinets-Ordres  zu
zusichern  geruhet  haben.

Dieserhalb  sind  nun  durch  Kommissarien  der  Cleve-Märckschen  Landes-Collegien,
  mit  Zuziehung  des  Cleveschen  Dechants  Ruys,  als  Deputirten  der
gesammten  Clevischen  Geistlichkeit,  die  genauesten  Untersuchungen  veranlasst,
  die  bey  dieser  Bustentation  anzunehmenden  Grundsätze  weitläufßg