Rheinufer.  355

diseutirt  und  ein  Sustentations-Etat  entworfen  worden.  Alles  dieses  ist  von
uns  sorgfältig  geprüft,  und  das  Resultat  davon  ist  folgendes:

1.  In  dem  französischen  Beschluss  vom  4.  Messidor  Jahr  10  (23.  Juny
1502),  wodurch  die  geistlichen  Corporationen  in  den  vier  neuen  deutschen
Departements  aufgehoben  und  ihre  Güter  zu  Domainen  erklärt  wurden,  sind
den  jenseits  Rheins  gebürtigen  Geistlichen,  wenn  sie  unter  60  Jahr  alt,
jährlich  =  500  Livres  ausgesetzt,  welche  &amp;  61/,  Ggr.  pro  Livre  ausmachen
131  Rthlr.  22?2/,  Ggr.

Die  60  Jahr  und  darüber  alten  Geistlichen  aber  haben  600  Livres
oder  158  Rthir.  8  Ggr.  bekommen;  dagegen  die  diesseits  Rheins  gebohrnen
Geistlichen  nur  mit  einem  Viatico  von  150  Livres  tiberhaupt  entlassen
sind.  Nachher  wnrden  sämmtliche  Geistliche,  ohne  Rücksicht  des  Geburts-Orts,
  auf  jene  Pensionen  gesetzt.  In  der  ersten  Zeit  sind  solche  auch
bezalt;  seitdem  aber  die  geistliche  Güter  theils  verkauft,  theils  den  Senatoren
  und  der  Ehren-Legion  zugewiesen  worden,  erfolgt  die  Zalung,  dem
Vernehmen  nach,  nicht  mehr  und  es  ist  auch  in  der  Zukunft  wenig  mehr
davon  zu  erwarten.

2.  Dagegen  haben  die  Holländer  den  aus  ihren  Provinzen  gebürtigen
Geistlichen  solcher  jenseitga  Rheins  aufgehobenen  Korporationen  aus  den
in  dem  Batavischen  Gebiethe  gelegenen  Reventien  derselben  ausgesetzt
—=  500  Fl.  Holländisch  oder  &amp;  13!/,  Ggr.  pro  Gulden  =  277  Rthlr.
182/,  Ggr.  Der  letzte  Maasstab  ist  nun  von  den  Commissarien  der  Clevisehen
  Landes-Collegien  in  Ansehung  der  E.  K.  M.  ganz  oder  zum  Theil
zur  Last  bleibenden  Individuen  für  die  Canoniei  in  den  Capituln  zu  Cleve,
Xanten  und  Cranenburg  als  billig  zum  Grunde  gelegt  und  also  das  Quantum
von  277  Rthlr.  182/,  Ggr.  zur  Norm  angenommen,  worauf  ihnen  erst  dasjenige,
  was  die  Franzosen  bezalen,  computirt  und  das  Supplements-Quantum
alsdann  zugelegt  wird.  Weil  aber  die  französischen  Pensionen  nicht  vollständig
  mehr  bezalt  werden,  so  halten  wir  es  für  billig,  dass  einem  jeden
von  ihnen  tiberhaupt  noch  62  Rthir.  51/,  Ggr.  zugelegt  werden,  damit  sie
seo  in  runder  Summe  340  Rthir.  erhalten.  Den  60  Jahr  und  darüber  alten
Personen,  welche  nach  dem  Vorschlag  gedachter  Commissarien  zu  dem  französischen

  Quanto  von  .  .  .  »  .  2.2  22222...  158  Rthlr.  8  Ger.
nur  hinzuerhalten  müssen  .  .  .  .  »  ©  2.2  .2...119  &gt;»  102,»
um  zu  bekommen  .  .  .  .  nn.  277  &gt;»  182,»
würde  man  aber  ausserdem  noch  24  Rhlr,,  mithin  tiberhaupt

  ....  .  86  »  Bl;
zulegen  können,  so  dass:  sie  'inel.  der  französischen  Pension  364  &gt;»  _—n
erhalten.

In  gleicher  Art  sind  für  die  Canoniei  des  Capitels  zu  Wissel,  wobey
wegen  der  geringen  Reventen  der  französische  Normal-Satz  von  131  Rthlr.
22  2/,  Ggr.  zuerst  angenommen  worden,  resp.  160  Rthir.  und  170  Rthlr.  als
Norm  angesetzt.

Granier,  Preussen  und  die  kath.  Kirche.  IX.  25

1804
Mai  13