1806
Mai  13

386  Urkunde  No.  830.

4.  Nach  diesem  letztern  Satze  sind  billig  auch  die  Vicarien  angesetzt
die  sonst  von  den  Franzosen  den  Canonicis  gleich  gestellt  worden,  abe
viel  weniger  vorhin  an  Revenüen  gehabt  haben.

5.  Auf  diese  Pensionen  können  aber  nur  diejenigen  Beneficiirten  rechtlichen
  Anspruch  machen,  deren  jenseits  Rheinische  Corporation  in  den
diesseitigen  Provinzen  Revenüen  gehabt  hat,  insoweit  diese  Revenden  dan
ausreichen.

6.  Zwar  keinen  Rechts-begründeten,  aber  doch  billigen  Anspruch  suf
einige  Unterstützung  haben:  diejenigen  hillfsbedürftigen  Beneficiaten,  deren
Corporation  zwar  in  E.  K.  M.  Provinzen  diesseits  Rheins  nichts  besessen,
die  aber  doch  wegen  der  ehemaligen  Verhältnisse  mit  den  Cleveschen  uni
Jülichschen  Stiftern  von  E.  K.  M.  ihre  Präbenden  titulo  oneroso  acquirir
haben.  Wir  haben  daher  mit  den  Clevischen  Landes-Collegien  und  Commissarien
  für  billig  gehalten,  für  die  Canonici  der  Cleveschen  Kapitul,  die
schon  nach  No.  3  Pensionen  erhalten,  drey  Procent,  und  für  die  auswärtigen,
wo  dieses  nicht  der  Fall  ist,  6  p.  Cent  von  ihrem  bezalten  Kapital  auszısetzen.


7.  Wo  dieses  nicht  der  Fall  ist,  haben  solche  Geistliche  eigentlich  gar
keinen  Anspruch  auf  Sustentation  aus  den  diesseits  Rheinischen  Geistlichen
Reventien;  Es  finden  sich  aber  doch  mehrere  Hülfs-Bedürftige,  die  als  dies
seitige  Eingebohrne  ohne  Entschädigung  auf  das  diesseitige  Rheinufer  ge
wiesen  sind  und  für  welche  sehr  dringende  Gründe  des  Mitleids  sprechen.
Darum  haben  wir  es  für  gut  gehalten,  ein  generelles  Quantum  von  2500  Rthlr.
dieserhalb  zum  Etat  zu  bringen  und  werden  wir  gemeinschaftlich  jedesmal
genau  prüfen  und  bestimmen,  was  an  Unterstützung  einem  oder  dem  anden
Individuo  daraus  gegeben  werden  kann.

8.  Die  im  $  3  und  4  bestimten  Pensionen  setzen  immer  noch  vorap,
dass  das  französische  Gouvernement  den  Geistlichen  die  ausgesetzten  Pensionen
  ferner  bezalen  wird,  und  es  ist  nur  auf  die  Zweifelhaftigkeit  der
Zalung  bey  Bestimmung  der  diesseitigen  Supplements-Quanta  billige  Räcksicht
  genommen  worden.  Man  wird  auch  vorerst  sich  daran  halten  müssen.

Wenn  aber  demnächst  mit  Gewissheit  sich  ergeben  möchte,  dass  die
armen  Individuen  nichts  mehr  davon  erhalten,  so  erfordert  die  Billigkeit,
sie  successive,  als  Pensionen  vacant  werden  und  der  Fonds  reicht,  nach
dem  Alter  soweit  zur  Verbesserung  aufrücken  zu  lassen,  bis  die  oben  be
stimmten  Normal-Quanta  erreicht  werden.

9.  Die  Zalungen  werden  ihren  Anfang  mit  der  Zeit  nehmen,  wo  de
Revenien  diesseita  sequestrirt  worden,  von  wo  an  auch  der  Bestand  darı
in  der  Casse  vorhanden  ist.  In  sofern  aber  solcher  nicht  hinreichen  möchte,
kann  von  Trinitatis  1804/5  an  die  Zalung  nur  erfolgen.

10.  Von  allen  Supplements-Pensionen  sind  die  gebohrnen  Holländer
ausgeschlossen,  weil  diese  von  der  batavischen  Republik  aus  den  wichüige!
dort  gelegenen  Revenüen  der  jenseitigen  Corporationen  ihre  Sustentation®