Warschau.  Rheinufer.  391

und  Verwendung  der  in  Meinen  diesseitigen  Provinzen  belegenen  und  Mir
zur  Disposition  anheim  gefallenen  Einkünfte  von  den  jenseits  Rheins  supprimirten
  Geistlichen  Corporationen,  deren  Betrag  Ihr  zu  14128  Rthlir.  30  Stb.
4  Pfg.  ausgemittelt  habt,  betrift,  so  scheinen  Mir  die  deswegen  aufgestellten
Grundsätze  zu  gekünstelt.  Nach  dem  Reichs-Deputations-Beschluss  haben
nur  diejenigen  Geistlichen,  deren  jenseits  Rheins  aufgehobene  Corporationen
diesseita  Rheins  in  Meinen  Staaten  Einkünfte  gehabt  haben,  die  nun  zu
Meiner  Disposition  anheim  gefallen  sind,  rechtlichen  Anspruch  auf  Pensionen
aus  diesen  Einkünften,  soweit  solche  dazu  hinreichen,  und  nächstdem  kann
Ich  nur  solchen  hülfsbedürftigen  Geistlichen,  die  als  diesseitig  Eingebohrne
ohne  Entschädigung  auf  das  diesseitige  Ufer  angewiesen  sind  und  für  welche
dringende  Gründe  des  Mitleids  sprechen,  einen  Billigkeits-Anspruch  in  der
Maasse  einräumen,  dass  diejenigen,  welche  ihre  jenseits  supprimirten  Pfründen
von  Mir  oder  Meinen  Vorfahren  titulo  oneroso  adquiriert  haben,  vor  andern
gleich  hülfsbedürftigen  Geistlichen  den  Vorzug  verdienen.  Fiir  die  erste
Classe  derjenigen,  die  einen  gerechten  Anspruch  auf  Pensionen  haben,  halte
Ich  den  Holländischen  Pensions-Satz  von  500  Fl.  mit  einem  Zusatz  von
24  Rthir.  für  die  Greise  von  60  Jahren  und  drüber,  wie  Ihr  solches  vorschlaget,
  ganz  angemessen,  so  dass  dasjenige,  was  sie  anders  woher  als
Pension  beziehen,  darauf  in  Abzug  gebracht  werden  muss.  Es  würde  auch
an  sich  unbedenklich  seyn,  wegen  der  Ungewissheit  der  französischen  Pensions-Zahlungen
  noch  den  vorgeschlagenen  Zusatz  anzunehmen,  wenn  dies
nur  nicht,  wie  es  bey  Berechnung  der  Pension  des  Dechanten  Ruys  geschehen,
  dahin  führte,  für  diejenigen  Individuen,  welche  bloss  von  Mir
pensionirt  werden,  wo  es  also  dieses  Zusatzes  nicht  bedarf,  solchen  dennoch
  ebenfalls  anzunehmen  und  so  auf  einem  Umwege  den  Pensions-Satz
zu  Begünstigung  Einzelner  zu  erhöhen.

Für  die  zweyte  Classe  derjenigen  Beneficiirten,  sowie  sie  oben  näher
bestimmt  ist,  können  in  der  Regel  niedrigere  Pensions-Sätze  statt  finden,
jedoch  können  auch  besondere  Umstände,  als  vorzügliches  Verdienst,  Grösse
des  Verlusts  und  dringendes  Bedürfniss,  Ausnahmen  motiviren,  die  aber  eine
sorgfältige  Untersuchung  aller  Verhältnisse  der  Individuen  erfordern,  damit
über  Ungleichheit  der  Behandlung  keine  gerechten  Beschwerden  entstehen
können.  Zu  solchen  Beschwerden  würde  es  unstreitig  Veranlassung  geben,
wenn  nach  Eurem,  auch  in  sich  selbst  nicht  consequenten  Vorschlage  diejenigen
  Geistlichen,  welche  ihre  Stellen  von  Mir  oder  Meinen  Vorfahren
titalo  oneroso  erworben  haben,  ohne  auf  die  oben  von  Mir  bestimmten  Bedingnisse
  Rücksicht  zu  nehmen,  resp.  6  und  3  pro  Cent  des  bezahlten
Kaufgeldes  erhalten  sollten,  da  doch  die  Käufer  der  jenseits  ebenfalls
supprimirten  Zehnten,  die  noch  mehr  Recht  als  jene  haben,  gar  keine  Entschädigung
  bekommen.  Die  Berechnung  der  Pension  des  Dechanten  Ruys
dient  zum  Belag,  zu  welchen  Willkührlichkeiten  es  führet,  wenn  man  sich
von  der  einfachen  Natur  der  Sache  entfernet.  Ihr  berechnet  die  Pension,

1805
Mai  23