1805
Mai  23

Mai  24

392  Urkunden  No.  834-836.

welche  er  nach  den  von  Euch  aufgestellten  Grundsätzen  zu  erhalten  haben
würde,  auf  1100  oder  eigentlich  1200  Rthlr.  und  schlaget  vor,  solche  seiner
Verdienste  wegen  bis  auf  1400  Rthlr.  zu  erhöhen.  Zu  dem  Ende  gebet  Ihr
ihm  als  Dechant  und  Canonicus  eine  doppelte  Portion,  wie  es  ausser  ihm
bey  keinem  Individuo  geschiehet,  und  leget  ihm  ebenfalls  wieder  ganz  einzig
für  die  Vicarie  zu  Weetz!)  noch  eine  dritte  Pension  bey.  Ihr  setzet  sogar
bey  einer  jeden  Pension  noch  den  Zusatz  an,  der  bloss  für  die  Individuen
angenommen  worden,  die  eine  französische  Pension  erhalten,  ungeachtet  er
sich  nicht  in  diesem  Falle  befindet,  und  gebet  ihm  endlich  noch  3  pro  Cent
nicht  bloss  von  dem  Kaufgelde  der  beyden  Präbenden,  die  er  von  Mir
titulo  oneroso  erhalten,  sondern  auch  noch  von  den  darin  verwendeten  Bankosten.
  Den  Canonikus  Jorrissen  dagegen,  dem  Ihr  gleiches  Verdienst
beyleget,  bringet  Ihr  nur  mit  einer  Pension  von  500  Rthir.  in  Ansatz,
welches,  wenn  es  gleich  an  und  ftir  sich  angemessen  zu  seyn  scheint,  dennoch
  mit  dem  reichlichen  Antrag  ftir  den  Ruys  in  gar  keinem  Verhältnisse
  steht  und  durch  die  tiberwiegende  Grösse  des  Verlusts,  den  Letzterer
erlitten,  um  deswillen  nicht  gerechtfertiget  werden  kann,  weil  sonst,  den
niedrigeren  Ansatz  ftir  die  Canonici  des  Kapittels  zu  Wissel?)  und  für  die
Vicarien  ausgenommen,  auf  die  Grösse  des  Verlusts  nirgends  Rücksicht
genommen  worden.  Ich  will  um  deswillen  hiermit  noch  nicht  sagen,  dass
der  Ruys  und  Jorris  (!)  nicht  einen  Vorzug  verdient  haben,  aber  es  muss  erst
richtig  ausgemittelt  werden,  was  ihnen  nach  obigen  von  Mir  bestimmten
Grundsätzen  gleich  andern  zukömt,  und  dann  müssen  ihre  Verdienste,  um
derentwillen  sie  vorzüglicher  zu  behandeln,  näher  entwikkelt  und  ausführlich
angezeigt  werden.  Ueberhaupt  aber  kann  Ich  die  auf  irrige  Grundsätze  und
fehlerhafte  Anwendung  derselben  gebauten  Etats  nicht  vollziehen,  sondern
befehle  Euch,  solche  den  obigen  Bestimmungen  gemäss  nach  den  darin  enthaltenen
  zwey  Classen  umarbeiten  zu  lassen,  dergestalt,  dass  Ich  auch
übersehen  kann,  was  eine  jede  jenseits  supprimirte  Corporation,  deren  Mitglieder
  disseits  Pensionen  erhalten  sollen,  diesseits  für  Revenues  hat,  und
solche  mit  Euerm  anderweiten  Gutachten  fiber  die  zu  machenden  Ausnahmen,
besonders  in  Ansehung  des  Ruys  und  Jorrissen,  einzureichen.  «

835.  Note  des  Cabinets-Ministeriums  an  den  Kaiserlich  Oesterreichischen
  Ausserordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister,  Graf
Metternich-Winneburg.  Berlin  1805  Mai  24.

R.  67.  B.  I.  C.  21.  -Concept,  geschrieben  von  Küster,  gez.  Hardenberg.

Antwort  auf  das  Resceript  des  K.  K.  Ministeriums,  Wien  1805  Januar  10,  »betr.  die
allgemeinen  Reichs-Angelegenheiten«,  tT.  e.  die  Reichsritterschaft,  die  Virdl-Stimmen
im  Fürstenrathe  und  das  deutsche  Konkordat.

»Da  ein  solcher  Verein  [das  Konkordat]),  wenn  er  für  andere
katholische  deutsche  Länder  noch  zu  Stande  kommen  sollte,  in  keinem  Fall

1)  Weeze,  Kr.  Geldern.  2:  Kr.  Kleve.