Rheinufer.  Konkordat.  Kulmbach.  393

die  hiesigen  Königlichen  Staaten  bei  deren  eigenen  Verhältnissen  und  Rechten
irgend  mit  angehen  kann,  so  hat  auch  der  Königliche  Hof  nur  das  entferntere
  Interesse  dabei,  als  Reichsstand  mitzuwtirken,  auf  dass  nicht  andern
Mitständen  von  dem  Römischen  Hofe  solche  Verbindlichkeiten  zugewendet
werden,  die  den  Warnungen  der  Geschichte  von  der  Päpstlichen  Hierarchie,
den  geläuterten  Begriffen  und  Grundsätzen,  welche  in  neuern  Zeiten  schon
von  dem  katholischen  Deutschland  selber  aufgestellt  worden  sind,  und  den
wohlbegründeten  Rechten  der  Landesherrn  und  dem  wahren  Interesse  ihrer
Staaten  widerstreiten  möchten.  Der  Königliche  Hof  wird  indess  den  weitern
  vertraulichen  Eröffnungen,  welche  ihm  der  K.  K.  Hof  auch  tiber  diese
vor  der  Hand  ruhende  Angelegenheit  im  Voraus  zugesagt  hat,  jederzeit  mit
Vergnügen  entgegen  sehen.&lt;  ...

Diese  »Note«  wird  unter  gleichem  Datum  mitgetheilt  an  Goertz,  und
an  die  »Geheimen  Räthe«  zu  Dresden,  München,  Kassel,  Stuttgart,  Karlsruhe,
  Darmstadt,  Weimar,  Gotha,  Braunschweig,  Schwerin,  Strelitz,  Oldenburg,
  Dillenburg  (für  Oranien-Nassau)  und  Fulda.

836.  Das  Fränkische  Departement  an  den  Staats-Minister  v.  Massow.
Berlin  1805  Mai  25.
R.  4.  C.  20.  Abschrift,  gez.  Hardenberg;  Anweisung  von  Nagler.

Drn  Katholsken  zu  Kulmbach  kann  bei  ihrem  Simultan-  Gottesdienste  in  der  Hospilalkirche
  der  Gebrauch  der  Glocken  vorläufig  nicht  gestattet  werden.

.  »&gt;E.  p.  statte  nun  zuförderst  den  verbindlichsten  Dank  für  die
Bereitwilligkeit  ab,  mit  welcher  Dieselben  die  Aufnahme  des  katholischen
Gottesdienstes  in  die  Hospital-Kirche  zu  Culmbach  bewilligt  haben.  Ich
habe  die  Verfügung  getroffen,  dass  wegen  des  den  Katholiken  zugestandenen
  Mitgebrauchs  der  Kirche  zu  den  Baulichkeiten  derselben  aus  den  vormals
  Kloster-Langheimischen  Revenuen  ein  jährlicher  Zuschuss  von  25  Fl.
rhein.  geleistet  wird.  Was  aber  den  hierbei  nachgesuchten  Gebrauch  der
Glocken  betrift,  so  kann  ich,  da  die  Katholiken  in  den  am  meisten  begünstigten
  Städten  Ansbach  und  Baireuth  bei  ihrem  Gottesdienste  sich  keines
Geläutes  bedienen  dürfen,  nicht  für  räthlich  halten,  bei  Culmbach,  wo  nur
ein  ganz  precaires  Privat-Religions-Exereitium  der  Katholiken  existirt,  eine
Ausnahme  zu  machen,  zumal  diese  Bewilligung  bei  der  Regulirung  der
katholischen  Diöcesan-Verhältnisse  in  den  fränkischen  Provinzen,  welche
dermalen  im  Werk  ist,  neue  Verwickelungen  herbeiführen  würde.  Ich...
halte  für  das  Beste,  die  Sache  bis  zu  beendigter  Regulirung  der  Divecesan-Verhältnisse
  beruhen  zu  lassen.«  ...

Cabinets-Ordre  an  Voss  8.  unter  dem  22.  Mai  1805,  No.  833.

1805
Mai  24

Mai  25

Mai  28