Neuostpreussen.  Gnesen.  Marienwerder.  399

Lenesyez  im  Erledigungs-Falle  verliehen  werden  mögte,  so  bitte  ich,  versichert
  zu  seyn,  dass  ich  hierzu  bei  der  Verdienstlichkeit  des  Herrn  p.
v.  Prazmowski  sehr  gern  mitwirken  und  bei  eintretender  Vacanz  E.  p.  Antrag
  deshalb  mit  Vergnügen  entgegensehen  werde.«

1805
Juni  19

Nach  mehrfachem  Schriftwechsel  mit  der  Warschauer  Kammer  kann  Okt.  29
Voss  am  29.  Oktober  1805  dem  Erzbischofe  mittheilen,  dass  das  »  Deputat-Brennholz-Quantum
  auf  das  Duplum  erhöhet  werden  soll&lt;,  und  zwar  zur
Hälfte  aus  der  Skierniewicer  Forst,  und  zur  Hälfte  aus  den  Piaren-Forsten;
für  den  Transport  aus  den  letzteren  müsse  dem  Erzbischofe  allerdings  »das
zu  treffende  Arrangement«  selbst  überlassen  werden.

Concept,  gez.  Voss,  a.  8.  O0.

841.  Immediat-Bericht  der  Staats-Minister  Frhr.  v.  Schroetter  und  Juni  21
v.  Massow.  Berlin  1805  Juni  21.
B.  89.  30.  G.  Ausfertigung.
Die  katholische  Gemeinde  zu  Marienwerder  ist  zu  arm  zur  Errichtung  und  Unterhaltung
  eines  eigenen  Bethauses.

»Bey  Zurück-Ueberreichung  der  von  E.K.M.  uns  zur  Berichts-Erstattung
zugefertigten  Eingaben  der  Deputirten  der  katholischen  Gemeine  zu  Marienwerder
  Jacob  Glodt  und  Consorten  vom  9.  November  1801  und  1.  März  1803
und  auf  den  Grund  der  ..  .  Cabinets-Ordre  vom  24.  November  1801!)  verfehlen
  wir  nicht,  über  das  Gesuch  der  Supplicanten  um  Errichtung  eines
eigenen  Bethauses  daselbst  E.  K  M.  befohlnermassen  folgendes  .  ....  anzuzeigen:


Es  sind  in  und  um  Marienwerder  Einhundert  Fünf  und  Vierzig  Familien
katholischer  Glaubens-Genossen.  Darunter  befinden  sich  Einhundert  und
Zwauzig  Käthner  und  Einlieger-Familien.  Die  Westpreussischen  Landes-Kollegia
  haben  untersucht:  ob  ein  Theil  der  dortigen  lutherischen  Kirche,
oder  der  Theil  derselben,  welcher  zum  Gottesdienst  der  Reformirten  benutzt
wird,  etwa  den  Katholiken  eingeräumt  werden  könne.  Es  hat  sich  aber
ergeben,  dass  die  lutherische  Kirche,  ungeachtet  sie  sehr  gross  ist,  doch
von  der  lutherischen  Gemeine,  insbesondere  bei  Festtagen  gefüllt  wird,  und
die  sogenannte  reformirte  Kirche  nur  alsdann  zum  Gottesdienst  benutzt
werden  kann,  wenn  in  der  daran  stossenden  lutherischen  Kirche  keine  kirchliche
  Handlungen  vorgehen.  Dies  hindert  zwar  nicht  den  reformirten  Gottesdienst,
  weil  solcher  nur  selten  verrichtet  wird;  allein  dem  katholischen,  der

l)  Diese  Ordre  an  Schroetter  und  Massow  befahl:  &gt;die  Zulässigkeit  dieses
Antrages  zu  untersuchen«;  die  gleichzeitige  Ordre  an  Jacob  Glodt  enthält  noch
den  Satz:  »Da  ich  nun,  wenn  es  die  Umstände  zulassen,  den  Katholischen  eben
w  gern  den  Gebrauch  einer  protestantischen  Kirche  einräumen  und  ihren  Gottesdienst
  befördern  will,  als  ich  es  umgekehrt  von  den  Katholischen  erwarte«  ..  *!
R.  89.  Mintiten  des  Cabinets.  109.