402  Urkunden  No.  842--843.

Pre  Rescripte  an  die  Münstersche  Regierung  vom  19.  September  1804,  da
aus  Korrespondenzen  zwischen  Reck,  Haugwitz  und  Massow  hervorging,  wi
an  die  Regierung  zu  Minden  und  die  Kammer  zu  Hamm  vom  12.  Mai  1806.

B.  3.  67.

(Juni  26)  843.  Entwurf  zu  einem  Immediat-Berichte  der  Staats-Minister  Frarn.

v.  d.  Reck  und  v.  Hardenberg  (und  v.  Angern).  Berlin  1805  (Juni  26).

R.  33.  93.  a.  Concept,  von  Baumer,  und  Ausfertigung,  beide  gez.  Beck;  Hardenberg;  aicht
abgegangen,  s.  u.  Abschriften  auch  in  R.  34.  69;  RB.  44.  C.  20;  R  70.  Haupt-Kommission.  IL  VL  1.

Antrag,  die  Organisation  der  Divecesan-Verhältnisse  in  den  Entschädiyungslanden

jetxt  vorzunehmen,  in  der  Weise,  dass  in  Münster  und  in  Erfurt  vorläufig  für  x

einen  Geistlichen  die  Fakultäten  in  Rom  ausgewirkt,  später  dort  je  ein  Bisthum  errichtet
  werden  solle.)

»E.  K.M.  erlauben,  ...  dass  wir...  über  die  geistlichen  Angelegerheiten
  in  den  Entschädigungs-Landen  und  in  den  durch  den  Vertrag  mit
Pfalzbaiern  zu  den  Fränckischen  Fürstenthüämern  acquirirten  Stücken  den
gegenwärtigen  Bericht  ....  erstatten  dürfen.

Der  Zeitpunkt  ist  ganz  vorzüglich  dazu  geeignet.  Einestheils  ist  durch
die  von  E.  K.  M.  genehmigten,  von  mir,  ....  Hardenberg,  getroffenen  Vorkehrungen
  jeder  etwanige  Versuch,  das  zwischen  dem  deutschen  Reiche  und
dem  Papst  zu  schliessende  Concordat  auf  E.  K.  M.  Staaten  auszudehnen
und  wircksam  zu  machen,  gänzlich  abgewendet,  da  der  Papst  selbst  in
seiner  von  Paris  den  1.  Febr.  d.  J.  dadirten  Bulle  die  Österreichischen  und
Preussischen  Kirchen  von  der  Metropolitan-Autoritaet  des  Churfürsten  Erz-Kanzlers,
  jetzigen  Erz-Bischofs  von  Regensburg,  nach  erfolgter  Translation
der  Metropole  von  Mainz  nach  Regensburg,  ausnimmt.  So  wenig  auch  da
Gegentheil  und  irgend  eine  päpstliche  Anmassung  hierunter  E.  K.  M.  Rechten
etwas  entziehen  konnte,  so  ist  es  doch  angenehm,  solche  von  dem  Bönrschen
  Stuhle  anerkannt  zu  sehen.

Die  inländischen  Verhältnisse  stimmen  zusammen,  um  ebenfalls  den
jetzigen  Zeitpunckt  als  glinstig  zu  einem  etwas  nähern  Schritte  zu  eine!
zweckmässigen  Einrichtung  darzustellen.

Hildesheim  und  Paderborn  haben  ihren  landsässigen,  dem  juri  eins
sacra  E.  K.  M.  unterworffenen  Bischof.

Aber  in  Münster,  Essen,  Eliten,  Werden,  Eichsfeld  und  Erfurt,  s0  wie
in  den  durch  den  Tausch  mit  Pfalzbaiern  erworbenen  beträchtlichen  Stückes
der  Fränckischen  Fürstenthtimer  fehlt  e8  daran.

Durch  die  Cabinets-Ordre  vom  13.  Septbr.  18032)  haben  E.  K.  4.  be
fohlen,  in  denjenigen  Entschädigungslanden,  welche  jetzo  keinen  Bischof
haben,  die  Ernennung  eines  solchen,  bis  zum  Abgang  des  Fürst-Bischoß
von  Hildesheim  und  Paderborn,  auf  sich  beruhen  zu  lassen  und  sich  mit

1)  Cfr.  No.  634  und  869.  2)  No.  642.