Soest.  Entschädigungslande.  Dioecesaneinrichtung.  403

den  Weihbischöfen,  Vicarien  und  Officialen,  die  man  vorfindet,  so  gut  es  autası
angehen  will,  zu  behelfen.

Diese  bisher  schuldigst  befolgte  Maassregel  war  solange  die  zweckmässigste,
  als  die  noch  nicht  entwickelten  Umstände  es  nothwendig  machten,
ihre  Entwicklung  zu  beobachten  und  zu  leiten.

Itzo,  nachdem  solche  vorgedachtermassen  günstig  entwickelt  sind,  scheinet
der  Zeitpunckt  zu  einem  thätigen  Schritte  einzutreten.  Zögerung  unter
diesen  Umständen  könnte  neue  nachtheilige  Versuche  von  Seiten  derer,  die
das  Concordat  wünschen,  herbeyführen.

Ferner  zeigt  auch  der  innere  Gang  der  geistlichen  Angelegenheiten  im
Münsterschen,  Essen,  Eliten,  Werden,  Eichsfeld  und  Erfurt,  dass  mit  jenen
Weihbischöfen,  Vicarien  und  Officialen  nichts  vollständiges  auszurichten  ist.

‘  Denn  1)  ist  ihre  Autoritaet  immer  nur  eine  von  ihren  ehemaligen  Obern
entlehnte  und  läuft  also  schon  daher  dem  Grundsatz  zuwider,  keine  fremde
Metropolitan-  und  Dioecesan-Autoritaet  anzuerkennen  noch  zu  gestatten;
2)  bey  dem  Abgange  eines  solchen  Subjects  entstehet  Verlegenheit;  3)  selbst
bey  dem  Verbleiben  desselben  ist  man  niemals  sicher,  dass  er  nicht  bey
seinem  ehemaligen  Obern  oder  zu  Rom  anfrage  und  Befehle  einziehe  und
befolge,  die  dem  hiesigen  Staats-Interesse  zuwiderlaufen;  und  4)  die  heilsame
  Einrichtung,  dass  niemand  sich  nach  Rom  wende,  als  mittelst  E.  K.  M.
Cabinets-Ministerii  und  Hoheits-Departements,  ist,  wie  die  Erfahrung  zeigt,
in  vollem  Umfange  nicht  durchzusetzen,  solange  jene  fremde  Autoritaet  ihre
heimliche  Einwirckung  äussert.  5)  Endlich  in  E.K.  M.  Fränckischen  Fürstenthümern
  ist  in  Ansehung  der  von  Pfalzbaiern  erworbenen  Stücke,  aus  Pfalzbairischer
  Zeit  her,  fremde  Dioecesan-Autoritaet,  die  Bambergische,  Würzburgische,
  Augsburgische  und  besonders  die  Eichstädtische,  zwar  hergebracht,
und  der  Bischof  von  Eichstaedt  macht  immer  erneuerte  Versuche,  solche
beyzubehalten.  Dies  kann  aber  nach  E.  K.  M.  Regierungs-Grundsätzen  gar
nicht  gestattet  werden,  und  ich,  ...  Hardenberg,  werde  daher  vorläufige
Schritte  thun  und  diese  Versuche  abzuhalten  suchen.

Die  allgemeinen  zu  nehmenden  Maassregeln  aber  submittiren  wir  alle
gemeinschaftlich  E.  K.  M.,  da  solche  in  vielen  Beziehungen  mit  einander  in
genauer  Verbindung  stehen.

Es  sind,  wie  wir  glauben,  zween  Plane  von  einander  zu  unterscheiden:
der  eine  entfernte,  künftige,  wie  es  nach  Abgang  des  jetzigen  Fürstbischofs
von  Hildesheim  und  Paderborn  werden  soll,  zur  Consolidation  der
besten  Einrichtung,  der  andere  nahe,  wie  es  gleich  jetzo  werden  kann;
wobey  denn  nur  dahin  zu  sehen  ist,  dass  dieser  jenem  keinen  Abbruch
thue,  vielmehr  solchen  vorbereite.

Künftig,  nemlich  nach  Abgang  des  Bischofs  von  Hildesheim  und  Paderborn,
  scheint  es  am  besten  zu  seyn:  dass  der  neue,  von  Metropolitan-Autoritaet,
  wie  der  jetzige,  exemte  Bischof  von  Hildesheim  und  Paderborn  nicht
nur  diese  zwey  Dioecesen  erhalte,  sondern  auch  das  Preussische  Fürsten-26*

