404  Urkunden  No.  848844.

Juni  36)  thum  Mitnster  nebst  Essen,  Elten  und  Werden  seiner  Dioecesan-Autoritze:
unterworffen  und  ihm  eine  schickliche  Residenz  angewiesen  werde;  hingegen
ein  zweiter  neuer,  von  aller  Metropolitan-Autoritset  exemter  Bischof  ernannt
werde,  der  zu  Erfurt  residire  und  zu  seiner  Dioeces  Erfurt,  Eichsfeld  und
jene  von  Pfalzbaiern  neu  acquirirte  Stücke  erhalte,  dagegen  aber  in  Gemäsheit
  E.  K.  M.  Cabinets-Ordre  vom  13.  Septbr.  1803!)  in  dem  alten  Bezirck
der  Fränckischen  Fürstenthümer,  exclusive  jener  Stücke,  gar  keine  Dioecesan-Autoritaet
  anerkannt,  vielmehr  die  landesherrliche  geistliche  Jurisdiction  ach
tiber  Catholicken  salva  conscientia  aufrecht  erhalten  und  nur  in  eigentlichen
Gewissens-Sachen  und  bey  Actibus  ordinis  mit  Requisition  an  ihn  verfahren
werde.

Damit  nun  dieser  Plan,  welcher  nach  des  Bischofs  von  Hildesheim
Tode  durch  die  dadurch  zu  erhaltende  F'onds  begtinstigt  wird,  jetzo  aber
bey  Lebzeiten  des  jetzigen  Fürstbischofs  von  Hildesheim  und  Paderborn  noch
nicht  realisiret  werden  kann,  dennoch  sofort  vorbereitet  und  der  jetzige,  aus
den  oben  angeführten  Gründen  sehr  missliche  Zustand  verbessert  werde.
könnten  (als  vorläufiger  Plan)  I.)  auf  einen  zu  Münster  residirenden  Geistlichen,
  wozu  wir  den  ..  .?)  vorschlagen,  facultates  spirituales  zur  spirituali
‚cura  von  Mtinster,  Essen,  Elten  und  Werden,  II.)  auf  einen  zu  Erfurt  resdirenden
  Geistlichen,  wozu  wir  den...  .2)  vorschlagen,  gleiche  F'acultates  zu
gleicher  cura  für  Erfurt,  Eichsfeld  und  ftir  jene  bestimmte  neue  Stücke  der
Fränokischen  Fürstenthümer,  zu  Rom  negociiret  und  III.)  diese  Negociation
zugleich  dahin  gerichtet  werden,  dass  diese  Subjecte,  unter  landesherrlichen
Placet,  qualificirte  Personen  zu  geistlichen  Gerichten  in  zwey  Instanzen  be
stimmen,  wogegen  für  die  dritte  Instanz  für  beide  Bezircke  (I.  et  II.),  mithin
respective  zu  Münster  und  Erfurt,  Prosynodal-Richter  dritter  Instanz  von
den  genannten  Subjecten  in  Antrag  zu  bringen  und  nach  erfolgter  Lander
herrlicher  Genehmigung  mit  Römischen  Facultaeten,  wie  gewöhnlich,  zu  versehen
  seyn  wirden.  IV.)  Für  Hildesheim  und  Paderborn  wäre  nur  das
letzte,  nämlich  die  Einrichtung  des  Prosynodal-Gerichts  dritter  Instanz,  nötig,
da  die  zwey  ersten  Instanzen  für  diesen,  durch  die  neuesten  Einrichtungen
von  aller  Metropolitan-Autoritaet  exemten  Bischof  sich  unter  Landesherrlicher
  Genehmigung  von  selbst  verstehen.«  ...

Aug.  10  Dieser  Bericht  wurde  am  26.  Juni  von  Reck  und  Hardenberg  an  Anger,
der  die  Sache  am  29.  November  1804  selbst  wieder  angeregt  hatte,  gesandı
der  aber  die  Mitzeichnung  am  10.  August  1805  beanstandete:  nachdem  e!
mit  Spiegel  in  Münster  persönlich  verhandelt,  schiene  ihm  ein  Erzbischof
zwischen  Elbe  und  Rhein  wünschenswerther,  welche  Stelle  zu  übernehme
Spiegel  bereit  sei;  auch  müsse  für  die  alten  Niedersächsischen  und  Wer
fälischen  Provinzen  mit  gesorgt  werden;  würden  doch  zwei  Bischöfe  be

1)  No.  642.  2)  In  der  Vorlage  offen  gelassen.