Entschädigungslande.  Dioecesaneinrichtung.  Münster.  405

orsugt,  so  sei  für  Münster  Spiegel,  für  Erfurt  der  bisherige  Fürstbischof  ‚15%

‘on  Korvey,  Baron  v.  Lüning,  »ein  guter,  sanfter  Mann«,  geeignet.  Angern

chlägt  eine  mündliche  Konferenz  vor,  wozu  auch  Spiegel  und  Schmedding
ach  Berlin  kommen  solliten.')

s.  a.  O.  Ausfertigung;  Concept,  Anweisung  von  Sack,  B.  70.  Haupt-Kommission.  I.  VL  1.

844.  Staats-Minister  Frhr.  v.  Hardenberg  an  den  Staats-Minister  Juni  28

.  Angern.  Berlin  1805  Juni  28.
R.  3}.  69.  Concept,  ohne  Unterschrift,  geschrieben  von  Küster.
Die  ehemaligen  Jesuiten-Güter  im  Münsterschen  bleiben  ad  pios  usus  bestimmt  und
gehören  dem  Landesherrn  des  Hauptsitzes.
»In  dem  vonE.E.  mir  unter  dem  29.  April  d.  J....  mitgetheilten  ...
Bericht  der  Münsterschen  p.  Kammer  [vom  9.  April  1805]  ist  über  die  ganze
Angelegenheit  wegen  der  Jesuiten-Güiter  im  Münsterschen  ein  vollständiges
Licht  verbreitet  und  insbesondere  die  Frage:
ob  die  den  ...  Ex-Jesuiten-Collegien  zu  Münster  (incl.  Geist)  und
Coesfeld  und  die  der  Residenz  zu  Meppen  gehörigen  Güter  und
Dependenzen,  welche  in  einem  andern  Münsterschen  Landestheil
liegen,  jenen  ihren  Hauptsitzen  folgen  oder  aber  dem  Landesherrn
des  Gebiets,  worin  sie  liegen,  anheimfallen  sollen  ?

von  neuem  mit  vieler  Gründlichkeit  erörtert  worden.

Das  wesentliche  dieser  Erörterung  kömmt  darauf  zurück,  dass  die
genannten  Jesuiten-Institute  bei  der  Aufhebung  des  Ordens  von  dem  Münsterschen
  Landesherrn  allerdings  zu  permanenten  Endzwecken  —  nämlich  ausser
der  Pensionirung  der  Ex-Jesuiten  und  Abtragung  der  vorgefundenen  Corporaionsschulden
  —  würklich  zur  Unterhaltung  von  Lehr-  und  Bildungs-Anstalten
  in  Mtinster,  Coesfeld  und  Meppen,  Bestreitung  der  gottesdienstlichen
Bedürfnisse  und  überhaupt  ad  pios  usus  —  gewidmet  und  verwandt,  zu  dem
Behuf  die  Revenuen  der  Fonds  für  jedes  dieser  Ex-Jesuiten-Institute  abgesondert
  verrechnet  und  letztere  in  solcher  modificirten  Art  die  ganze  Zeit
hindurch  bis  zu  dem  Eintritt  des  Entschädigungswerkes  fortgeftihrt  worden  sind.

Da  sich  dieses  factisch  so  verhält,  so  gehe  ich  gern  von  der  in  meinem
Schreiben  vom  2ter  October  v.  J.  geäusserten  Meinung  wieder  ab?)  und  trete

der  besser  begründeten  bei,  dass  die  genannten  Institute  wohl  als  seither
beibehaltene  und  jedes  für  sich  bestandene  fromme  Stiftungen  betrachtet
werden  können,  dass  mithin  die  Disposition  des  Deputationsrecesses  $  65
‘Fromme  und  milde  Stiftungen  sind,  wie  jedes  Privateigenthum,  zu
conserviren,'

l)  Cfr.  No.  869.

2)  Küster  schreibt  hiertiber  an  Raumer,  am  15.  Juni:  »Nach  meiner  eigenen
Denkungsart  darf  such  das  Departement  es  nicht  scheuen,  einer  besseren  Ueberzeugung
  Raum  zu  geben,  noch  fürchten,  sich  damit  ein  dementi  zu  geben«;
Raumer  »acoedirt  nach  genauer  Priüfung«.  a.  a.  O.