1805
Juni  28

Juni  28

Sept.  30

Juni  28

406  Urkunden  No.  844846.

für  den  vorliegenden  Fall  angewendet  werden  dürfe  und  dass  hiernach  der
Grundsatz  behauptet  werden  möge,  dass  die  in  fremden  Landestheilen  liegenden
  Güter  und  Dependenzen  dem  Jesuiter-Collegio  oder  der  Residenz,  wor
sie  zuletzt  gehört  haben,  als  Hauptsitz  folgen  und  dessen  Landesherrn  zum
Eigenthum  anheimfallen.«  ...

Weitere  Akten  hiertiber  in  R.  70.  Münster  II.  XXXI.  35.

845.  Rescript  des  Hoheits-  und  des  Geistlichen  Departements  an

den  Fürst-Bischof  von  Hildesheim.  Berlin  1805  Juni  28.

R.  64.  Lingen.  Eccles.  Concept,  gez.  Beck;  Massow.
Einspruch  gegen  direkte  Verfügungen  an  den  Lingenschen  Erzpriester  mil  Umgekun

der  Kriegs-  und  Domänen-Kammer.

.  »Es  ist  uns  von  der  Kammer  zu  Münster  angezeigt  worden,  das:
Ew.  Lbd.  Dero  Verordnungen  in  geistlichen  Sachen  dem  Erzpriester  Grauert  zu
Plantlünne!)  immediate  zufertigen  lassen,  ohne  solche  ante  publicationen
zur  Kenntniss  besagter  Kammer  zu  bringen.  Da  dieses  den  Pr.  Gesezen
und  der  Lingenschen  geistlichen  Verfassung  zuwider  ist,  deren  Beobachtung
Ew.  p.  in  unserm  Rescript  vom  20.  December  pr.2),  womit  wir  Denenselben
die  für  Sie  in  Rom  ausgewirkte  Facultaeten  communicirt  haben,  zur  Pficht
gemacht  worden,  so  können  Wir  nicht  umhin,  E.  p.  bei  dieser  Veranlassung
auf  jene  Verpflichtung  zu  verweisen  und  gesinnen  an  Dieselben  hiemit,  künftig
nicht  unmittelbar,  sondern  jedesmal  mit  Vorwissen  und  Genehmigung  der
Münsterischen  Kammer  Dero  in  geistlichen  Angelegenheiten  zu  trefende
Verfügungen  zu  erlassen.&lt;  ...

Auf  des  Fürstbischofs  Gegenbeschwerde  bemerkt  Reck  am  30.  September
1805:  »Wie  es  scheint,  gehet  der  Bischof  quoad  principia  zu  weit;  im  einzelnen
  aber  scheint  die  Cammer  allerdings  hin  und  wieder  Anlass  zu  Br
schwerden  gegeben  zu  haben.«

846.  Rescript  des  Hoheits-  und  des  Westfälischen  Departements  an
die  Kammer  zu  Münster.  Berlin  1805  Juni  28.
R.  34.  69.  Concept,  ger.  Reck  und  Schroetter,  für  Angern;  Anweisung  von  Baumer.
Dem  General-Vikar  zu  Münster  steht  eine  Synodal-Bekanntmachung  ohne  vorherige
Anfrage  bes  der  Kammer  nicht  zu.
»Euren  Bericht  vom  21.  Maertz  d.  J.°)  in  Betreff  des  von  dem  Geners-Vicarius
  von  Fürstenberg  an  die  gesammte  Geistlichkeit  der  Münsterscher

1)  Der  Erzpriester  wurde  bald,  wie  sein  Vorgänger,  nach  der  Stadt  Linges
versetzt.

2)  Worin  dem  Fürstbischofe  die  facultates  spirituales  et  sacri  ordines  für
Lingen  tibertragen  wurde;  cfr.  No.  167,  Anm.  3.

3)  Von  Angern  am  8.  April  an  Reck  mit  ähnlichen  Bemerkungen  übersasdt-Weitere
  Akten  hierüber  auch  in  R.  70.  Münster  II.  VI.  1.