Münster.  Lingen.  407

Diöoes  erlassenen  Synodal-Decrete  haben  Wir  erhalten  und  müssen  Euch
über  diesen  gründlichen,  auf  richtige  Grundsätze  gebauten  Bericht  Unseren
besondern  Beifall  hiemit  bezeigen.

Was  die  speciellen  Gegenstände  desselben  betrift,  so  tragen  Wir  Euch  auf:

1.  Nomine  Regis  in  sehr  gnädigen,  doch  bestimmten  Ausdriicken  dem
General-Vicar  anzubefehlen,  ohne  Anfrage  bei  Euch  und  ohne  Eure  Erlaubniss
  keine  Synodal-Versammlungen  auszuschreiben,  mit  dem  Hinzufügen,  dass,
sobald  keine  Gründe  des  Gegentheils  eintreten,  diese  Erlaubniss  immer  gern
werde  ertheilt  werden.

2.  Habt  Ihr  den  Synodal-Beschluss  vom  15t°°  Maertz  1805,  der  die
vorigen  Examinatoren  und  die  alten  Synodal-Decrete  bestätigt,  keinesweges
zu  approbiren,  auch  nicht  einmal  mit  der  Clausul:  in  so  fern  die  besagten
Beschlüsse  den  Landes-Gesetzen  und  der  Verfassung  nicht  zuwider  laufen;
sondern  Ihr  habt

3.  vom  General-Vicar  die  Namen  der  Examinatoren  zu  begehren,  und  dann

4.  diesen  nach  Maassgabe  ihrer  Eigenschaften  das  erforderliche  Placetum
  regium  zu  dieser  ihrer  Bestimmung  zu  ertheilen  oder  zu  versagen,  und

5.  diejenigen,  welchen  Ihr  das  Placet  ertheilet,  den  Eid  der  Treue  und
Unterthänigkeit  an  Unsre  Höchste  Person  schwören  zu  lassen.  Endlich
habt  Ihr

6.  die  alten  Synodal-Decrete,  welche  durch  jenen  neuern  vermeintlichen
Sehluss  bestätigt  worden,  ingleichen  die  älteren  geistlichen  Verordnungen
vom  General-Vicar  abzuverlangen  und  solche  demnächst  mit  Eurem  gutschtlichen
  Bericht  über  deren  respective  Beibehaltung  oder  Verwerfung
Unserm  Hoheits-  und  Provincial-Finanz-Departement  einzureichen.

Alles  vorstehende  müsset  Ihr  in  einer  ganz  bestimmten  Vorschrift
fassen,  ratione  modi  aber,  besonders  in  introitu  auf  die  glimpflichste  Weise
dahin  einkleiden,  dass  gegenwärtige  Verordnungen  Ausflüsse  des  landesherrlichen
  Hoheitsrechtes  cira  sacra  seyen  und,  weit  entfernt,  dem  Wohl  der
Kirche  zuwider  zu  laufen,  dasselbe  beförderten,  als  welche  Beförderung
Ihr  Euch,  da  Wir  Euch  dazu  angeordnet  hätten,  um  die  Zweige  des  landesherrlichen
  Hoheitsrechts  eirca  sacra  zu  bearbeiten  und  die  Ausfltisse  desselben

  in  Ausübung  und  Anwendung  zu  bringen,  angelegen  seyn  lassen,

dabei  aber  die  qu.  landesherrlichen  Rechte  stets  wahrnehmen  und  handhaben
würdet,  «

1806
Juni  28

Cabinets-Ordre  an  Schroetter  s.  unter  dem  18.  Juni  1805,  No.  839.  Juli  1