Nuntius.  Posen.  411

"attendre  un  moment  plus  tranquille  et  plus  favorable  &amp;  la  negotiation  de  „  ent  28
quelle  il  est  charge.«1)

Cabinets-Ordre  an  Schroetter  und  Massow  s.  unter  dem  21.  Juni  Juli  3
805,  No.  841.

849.  Staats-Minister  v.  Voss  an  den  Staats-Minister  Frhr.  v.  d.  Reck.  Juli  6
jerlin  1805  Juli  6.

R.  7.  C.  25.  a.  Ausfertigung.
Die  Gebühren  für  die  Ausfertigung  der  römischen  Fakultäten  für  die  Posenschen
Prosynodalrichter  sind  aus  öffentlichen  Fonds  zu  bezahlen.

Aus  E.E.  ...  Schreiben  vom  29.  v.  Mts.  und  dem  ...  Originalbericht
  der  Posenschen  Kammer  vom  4.  dess.  M.  habe  ich  ersehen,  dass  sowohl
  der  bisherige  Bischof  von  Posen  und  jetzige  Fürst-Erzbischof  von
Gnesen,  Graf  von  Raczynski,  als  die  für  die  Posener  Dioeces  bestätigten
Prosynodal-Richter  sich  weigern,  die  Gebühren  für  römische  Facultaeten
zu  entrichten.  Soviel  aus  den  Akten  des  südpreussischen  Departement  konstiret,
  ist  bey  der  ersten  Einrichtung  der  Prosynodal-Gerichte  in  Absicht
dieser  Gebühren  nichts  bestimmt  worden,  auch  von  Bezahlung  derselben  bei
Aushändigung  der  ersten  apostolischen  Breve  für  den  verstorbenen  Dom-Dechanten
  von  Rogalinski  und  die  Domherren  von  Zarnowiecki  und  Cudniewiez
  nicht  die  Rede  gewesen.  Indessen  lässt  sich  nicht  in  Abrede  stellen,
dass  die  Weigerung  von  beiden  Seiten  Grund  hat,  da  der  Bischof  nie,
sondern  nur  das  Oberhaupt  der  Kirche  Jurisdiktionarius  des  Gerichts  dritter
Instanz  gewesen  und  die  Prosynodal-Richter  lediglich  auf  Verlangen  des
Staats,  um  der  Avokazion  der  Prozesssachen  nach  Rom  vorzubeugen,  angeoränet
  sind,  die  Prosynodal-Richter  selbst  aber  von  ihrem  Amte  keine
Einkünfte  geniessen.

Bei  diesen  Umständen  bleibt  nichts  weiter  übrig,  als  die  Gebühren  für
Ausfertigung  der  römischen  Fakultäten  für  die  Posensche  Prosynodal-Richter,
den  verstorbenen  von  Rokossowski,  den  Domdechant  von  Przyluski  und  den
Archidiaconus  von  Golecki,  aus  Öffentlichen  fonds  zu  bezahlen.  Ich  habe
daher  die  Geheime  stidpreussische  Kanzley-Gebühren-Kasse  angewiesen,  den
Betrag  derselben  von  26  Scudi,  in  Courant  &amp;  1  Rthir.  13  Ggr.,  mit  40  Rthlr.
2  Ggr.  an  die  Banquiers  Friediaender  &amp;  Compagnie  zu  berichtigen,  und  stelle
EE....  anheim,  sowohl  letztere  zur  Einziehung  anderweit  instruiren,  als

auch  die  Posensche  Kammer  hiernach  auf  den  vorliegenden  Bericht  bescheiden
  zu  lassen.  «

EEE

1)  Cr.  No.  917.