412  Urkunden  No.  850851.

Jun  eyı8  850.  Immediat-Bericht  der  Staats-Minister  Graf  Hoym  und  v.  Voss,
Berlin  und  Breslau  1805  Juli  6  und  13.
R.  89.  32.  D.  Ausfertigung.
Aufhebung  des  Schankrechts  der  katholischen  Pfarrer  und  Klöster  in  Südpreussischen
und  Neuschlesischen  Domänen,  gegen  billige  Entschädigung.‘)

»In  den  Domänen-Gütern  E.  K.  M.  vormals  polnischer  Provinzen  üben
die  katholische  Pfarrer  und  Klöster  zum  Teile  noch  das  Schankrecht  aus,
welches  ihnen  als  ein  Teil  ihres  Einkommens,  so  wie  nach  den  Kirche-Erekzionen
  zustehet.  8o  unstreitig  diese  Propinazions-Berechtigung  ist,  so
widerrechtlich,  unanständig  und  schädlich  aber  ist  es  auch,  dass  die  katholische
  Geistlichkeit  davon  direkten  Gebrauch  macht.  Schon  das  kanonische
Recht  verbietet  den  Pfarrern  und  Klöstern  die  eigene  Ausübung  des  Schankrechts;
  auch  ist  es  mit  dem  geistlichen  Stande  an  sich  incompatible,  und
zwar  um  80  mehr,  wenn  dieser  aus  eigennützigen  Absichten  und  um  seine
Krugnahrungen  einträglicher  zu  machen,  statt  den  verderblichen  Hang  des
gemeinen  Mannes  zum  Trunke  zu  unterdrücken,  solchen  weckt,  unterhält
und  begtinstigt.  Dass  dieser  Misbrauch  wirklich  stattfindet,  lehrt  die  Erfahrung;;
  die  Klagen,  dass  die  Krüge  der  Geistlichkeit  in  den  Domänen  sich
als  ein  Haupt-Beförderungsmittel  der  Völlerei  bewähren,  sind  allgemein  und
gegründet,  vorzüglich  in  Stidpreussen  und  in  Neuschlesien,  wo  nicht,  wie  in
Neuostpreussen,  gleich  anfänglich  die  Einziehung  der  Krüge  und  Schankhäuser
  der  Geistlichkeit  berücksichtigt  worden  ist.

Der  Wunsch,  diesem  Uebel  vollständig  zu  steuern,  dabei  aber  E.K.H
höchste,  mehrmals  geäusserte  Intenzion  wegen  Einführung  möglichst  gleicher
Administrazions-Principien  in  den  vormals  polnischen  Provinzen  zu  erfülen,
hat  uns  veranlasst,  uns  zu  einem  gemeinschaftlichen  ...  Antrage  wegen
gänzlicher  Abstellung  der  Propinazions-  Ausübung  der  katholischen  Geist
lichkeit  in  den  Domänen  dieser  Provinzen,  so  wie  zu  Ausmittelung  und
Proposizion  der  Prinzipien  zu  vereinigen,  nach  welchen  der  Geistlichkeit  dafür
die  billige  vollständige  Entschädigung  zu  gewähren  seyn  wird.

Nach  unserm  ...  Erachten  wird

1.  Die  Einziehung  sämmtlicher  Propinazionsstätten  der  katholischen
Geistlichkeit  und  Klöster  in  den  Domänen  mehrgenannter  Provinzen  M
verfügen,

2.  deren  gegenwärtiger  effektiver  Ertrag  nach  Kammer-Prinzipien  fl
veranschlagen,  und  dieser  den  Geistlichen  zu  ihrer  vollständigen  Schadlt
haltung  ohne  Abzug  zu  bewilligen  seyn.

3.  Insofern  die  geistliche  Brau-  und  Brennerey-Gebäude  nach  der  Eir
ziehung  überflüssig  sind  und  zu  keinem  andern  wirthschaftlichen  Gebrauch
der  bisherigen  Eigenthümer  eingerichtet  und  genutzt  werden  können,  werden

1)  Cfr.  No.  856.