Schlesien.  421

wendung,  welche  von  jenem  Grundsatze  auf  die  gedachten  einzelnen  Fälle
zu  machen  seyn  möchte.

Da  indess  auf  alle  Fälle  ein  Bericht  an  8.  M.  nötig  seyn  wird,  so  wird
dabei  ein  sehr  bedenklicher  und  verfänglicher  Ausdruck  in  der  bischöflichen
Vorstellung  zu  releviren  seyn.  Es  ist  der,  wo  der  Bischof  von  einem  geistlichen
  Commissario  spricht,  den  er  einer  jeden  Commission  wegen  einer  abzunehmenden
  Kirche  beifügen  wolle.

Dieser  lauft  wider  alle  Verhältnisse  des  Fürst-Bischofs  als  Unterthau
zu  dem  Könige  als  Landesherrn.  Commissarien  ordnet  nur  der  Landesherr
an.  Wollte  man  dergleichen  dem  Bischof  gestatten,  so  träte  er  mit  einemmale
  anstatt  als  subordinirte  geistliche  Behörde,  als  coordinirte  geistliche
Macht  auf.

Die  Commission  und  die  Commissarien  sind  königlich  und  müssen
königlich  seyn.  Einen  Bevollmächtigten  mag  der  Bischof  zur  Commission
senden.  Dieser  aber  ist  alsdann  Partey,  und  Commissio  instruirt,  berichtet
und  regulirt.

Die  Ausdrücke  sind  gar  nicht  gleichgültig.  Sie  sind  von  Einfluss  auf
die  Sache.  Die  Form  dient  zur  Erhaltung  des  Materiellen  und  in  Sachen
rechtmässiger  landesherrlicher  Rechte  circa  sacra  kann  ohne  Schade  und
Conseguenz  nicht  um  einen  Schritt  nachgegeben  werden.

Wir  gehen  zur  Alternative  b  über,  welches  gerade  diejenige  ist,  über
welche  8.  M.  Bericht  erfordert  haben.

Hier  ist  es  nun  von  Seiten  des  Fürstbischofs  geradehin  auf  nichts  geringeres
  angesehen,  als  auf  eine  gemeinschaftliche  Commission  zur  Untersuchung
  der  Religionsbeschwerden.

Hier  ist  also  geradezu  das  ausgedrückt,  was  vorhin  nur  angedeutet
wurde.  Und  hier  ist  die  Form  und  die  Materie  gleich  bedenklich.

1.  Die  Form.  Wir  haben  so  eben  das  unschickliche,  unpassende  einer
zwischen  dem  Könige  und  dem  Fürstbischof  gemeinschaftlichen  Commission
erwähnt  und  bemerken  hier  nur,  dass  sich  der  Fürstbischof  ganz  vergelbich
auf  ein  vermeintlich  oder  nicht  wirklich  ähnliches  Beispiel  von  1750  bezieht.

Allerdings  hat  1750  eine  Commission  wegen  gegenseitiger  Religions-Beschwerden
  der  Protestanten  und  Katholiken  Statt  gehabt.  Aber  nicht
eine  gemeinschaftliche,  sondern  eine  blos  Königliche,  welche,  wie  recht,
billig  und  nattirlich,  beide  Theile  hörete  und  zu  conciliiren  suchte,  nicht
aber  selbst  als  transignirender!)  und  mit  der  katholischen  Geistlichkeit
paciscirender  Theil  auftrat.

Die  beiden  Minister  von  Cocceji  und  Graf  Münchow  berichteten  vielmehr
  an  den  König  und  der  König  entschied.

Es  ist  aber  auch  ferner  gar  nicht  abzusehen,  warum  in  materialibus
itzo  eine  solche,  wann  auch  wie  damals  in  der  Form  richtig  organisirte
Commission  angeordnet  werden  sollte.

1;  sic!  wohl  »transigirender«.

1805
Juli  18