1805
Juli  22

Juli  29

Juli  23

Juli  29

Juli  29

424  Urkunden  No.  855—857.

4  Pfg.  disponible,  und  woraus,  da  E.K.M.  durch  die  nur  zur  Schuldentilgung
  bestandene  Vakanz  des  erzbischöflichen  Stuhls  nicht  gewinnen  wollen,
diejenigen  Persohnen  remunerirt  werden  köıfnen,  welche  mit  der  Regulirung
des  erzbischöflichen  Schuldenwesens  beschäftiget  gewesen  sind.«  ...  Folgen
die  Vorschläge  zur  Renumeration.

Die  Cabinets-Ordre  an  Voss,  Charlottenburg  1805  Juli  29,  findet
diese  Vorschläge  »ganz  zweckmässig«,  bestimmt  aber,  dass:  »das  gänzliche
Ende  dieser  Schulden-Regulierung  abgewartet,  und  eher  keine  Remuneration
angewiesen  werden«  muss.

Ausfertigung  a.  a.  O.

—

Cabinets-Ordres  an  Hoym  und  Voss  und  an  Voss  s.  unter  dem  6.
und  dem  16.  Juli  1805,  No.  850  und  852.

Cabinets-Ordre  an  Voss  s.  unter  dem  22.  Juli  1805,  No.  855.

———  nn

856.  Rescript  des  Südpreussischen  Departements  »an  sämmtliche
3  südpreussische  Kammern«.  Berlin  1805  Juli  29.

Gen.-Direktorium  Südpreussen.  LXXIII.  17.  (General-Verordnungen).  Abschrift,  gez.  Vor.
Abstellung  der  Propinations-  Ausübung  der  katholischen  Geistlichkeit  und  Klöster  ın
den  Südpreussischen  und  Neuschlesischen  Domänen.

»Da  es  eben  so  unanständig  als  schädlich  ist,  dass  die  katholische
Geistlichkeit  direkten  Gebrauch  von  der  Schankgerechtigkeit  macht;  so  haben
Wir  Allerhöchstselbst  mittelst.....  Cabinetsordre  vom  23.  d.  M.!)  zu  genehmigen
geruhet,  dass  die  Ausübung  dieser  Propinationsberechtigung  auch  in  den
Domainen  von  Südpreussen  überall  abgestellt  und  zu  dem  Ende

1.  die  Einziehung  sämmtlicher  Propinationsstätten  der  katholischen
Geistlichkeit  und  Klöster  in  den  Stdpreussischen  Domainen  verfügt;

2.  deren  gegenwärtiger  effektiver  Ertrag  nach  Kammer-Prinzipien  veranschlagt
  und  dieser  den  Geistlichen  zu  ihrer  vollständigen  Schadloshaltung
ohne  Abzug  bewilligt  werde;  hiernächst

3.  in  so  fern  die  geistlichen  Brau-  und  Brennereigebände  nach  der
Einziehung  überflüssig  sind  und  zu  keinen  andern  wirthschaftlichen  G*
brauche  der  bisherigen  Eigenthtimer  eingerichtet  und  genuzt  werden  könne®,
solche  durch  Lizitation  veräussert,  die  daraus  gelösten  Summen  gegen  Zinsen
untergebracht  und  diese  den  Geistlichen  überlassen,  und

4.  die  Krüge  selbst  nach  und  nach  in  Erbpacht  ausgethan  werden;  3
dass  der  Kanon  davon  den  bisherigen  Eigenthtmern  zu  Gute  kommen  soll.«

—A

1)  Cfr.  No.  800.