Gnesen.  Südpreussen.  Neuschlesien.  Rheinufer.  425

857.  Immediat-Bericht  der  Staats-Minister  Frhr.  v.  Hardenberg,  „
v.  Massow  und  v.  Angern.  Berlin  1805  August  3.

B.  59.  138.  N.  Ausfertigung,  ges.  Hardenberg;  Sohroetter  »Namens  des  Staats-Miniuters
v.  Angern«  und  Massow;  das  Concept  entstand  in  Angern's  Dopartement,  R.  34.  67.

Die  Verwendung  der  Rervenüen  der  jenseits  des  Rheines  aufgehobenen  geistlichen
Korporationen,  zum  Behuf  der  damnifieirten  Geistlichen.4)

Bemerken  zu  der  Cabinets-Ordre  vom  23.  Mai  18052):  »Bey  der  sehr
sorgsamen  und  gründlichen  Verbandlung  dieser  Angelegenheit  durch  Comnissarien
  aus  der  ehemaligen  Cleveschen  Regierung  und  der  Cleve-Märckschen
  p.  Kammer  ist  über  die  Grundsätze  weitläuftig  gehandelt,  wornach
die  Sustentation  der  Geistlichen  von  den  jenseits  Rheins  aufgehobenen  Corporationen
  aus  den  diesseits  befindlichen  Reventen  bestimmt  werden  solle.
Die  Regierung  hat  aus  der...  Allerhöchsten  Versicherung  vom  20.  März
18013),  so  wie  aus  dem  Allgemeinen  Landrecht,  Einleitung  $  75  und  76,
ein  Recht  für  sämmtliche  Damnificirte  Geistliche  auf  eine  billige  Entschädigung
  hergeleitet.  Allein,  wenn  gleich  dieses  nicht  anerkannt  werden  kann,
da  vielmehr  nach  dem  $  76  des  Reichs-Deputations-Beschlusses  nur  diejenigen
  ein  jus  quaesitum  auf  angemessene  Sustentation  gehabt  haben,  deren
Corporationen  diesseit  Rheins  in  E.  K.  M.  Provinzen  Reventien  bezogen
haben,  die  in  diesseitigen  Provinzen  geboren  sind  oder  darin  schon  während
des  Krieges  ihre  Wohnungen  genommen,  auch  schon  bisher  diese  Revenilen
genossen  haben:  so  hat  man  doch,  da  sonst  zufällig  einige  viel,  die  mehrsten
gar  nichts  bekommen  hätten,  es  allerseits  ftir  billig  gehalten,  sich  auf  das
Ganze  zu  erstrecken,  die  Reventen  sämmtlicher  jenseits  Rheins  aufgehobenen
geistlichen  Corporationen,  welche  sich  in  den  diesseitigen  Provinzen  E.  K.
M.  befinden,  zusammen  zu  werfen  und  nun  auf  die  Sustentation  sämmtlicher
durch  die  Commissarien  zum  Etat  aufgenommenen  Geistlichen  in  der  Maasse
Rücksicht  zu  nehmen,  dass

a)  für  diese  sämmtliche  Geistliche  gleichmässige  Sustentations-Sätze
angenommen  würden,  zumal  ex  post  nach  dem  Reichs-Deputations-Beschluss
französischer  Seits  solche  ohne  Rücksicht  des  Geburts-Orts  ebenfalls  gleich
behandelt  worden;

b)  denjenigen,  welche  titulo  oneroso  von  E.  K.M.  ihre  Präbenden  erworben
  haben,  ein  Gewisses  darauf  zu  Gute  gethan;

c)  extraordinarie  auf  sonstige  Hülfsbedürftigkeit  oder  sonstige  dringende
Umstände  besondere  Rücksicht  genommen  werde.

Nach  diesen  Grundsätzen  sind  von  den  Commissarien

sub  a)  in  der  Regel  bey  den  Mitgliedern  der  Capitel  zu  Xanten,  Cleve
und  Cranenburg  der  holländische  Pensions-Satz  ad  277  Rthir.  182/,  Sgr.,
bey  dem  Capitel  zu  Wissel  der  französische  Satz  ad  131  Rthlr.  222/,  Sgr.
angenommen,  darnach  Supplements-Pensionen  vorgeschlagen,  die  Vicarien

aber  bey  dem  französischen  Satze  belassen  worden.
Tr

l)  Cir.  Nr.  861.  2,  No.  834.  3)  No.  293.