1805
Aug.  3

426  Urkunde  No.  857.

sub  b)  sind  von  den  bezalten  Honorarien  bey  den  Cleveschen  Capiteln
3  p.Cent  vorgeschlagen,  weil  diese  schon  sub  a)  Pensionen  erhalten,  bey  den
ausländischen  aber  6  p.Cent,  weil  diese  davon  ausgeschlossen  sind.

sub  c)  sind  nach  den  besondern  Umständen  angemessene  Pension:-Quanta
  in  Antrag  gebracht.

Diese  Grundsätze  sind  von  uns  sub  b  und  c  als  billig  anerkannt;  aber
der  sub  a  hat  eine  nothwendige  Abänderung  dadurch  erleiden  müssen,  das
das  französische  Gouvernement  nachher  mit  der  Zalung  der  den  sämmtlichen
Geistlichen  ausgesetzten  Pensionen  inne  gehalten  hat,  ohne  jedoch  zu  erklären,
  ob  es  in  der  Folge  wieder  zu  zalen  fortfahren  würde.  Dadurch
sind  wir  genötigt  gewesen,  ein  anderes  Princip  anzunehmen,  was  aber  bey
der  Ungewissheit  der  Verhältnisse  nichts  weniger  als  bestimmt  hat  seyn,
sondern  sich  nur  nach  den  vorräthigen  Reventen  und  darnach  einiger
maassen  hat  richten  können,  dass  die  Geistlichen  unterdessen  doch  einig:
Bustentation  diesseits  erhalten  möchten.  Darum  haben  wir  die  Normal-Bät«
in  unserm  Berichte  vom  13.  May  a.  c.  respective  bis  auf  340  und  360  Rilr.
160  und  170  Rthlr.  erhöhet.  Wir  haben  dabey  nicht  verkannt,  vielmeh:
ausdrücklich  angeführt,  dass  nach  dem  Reichs-Deputations-Beschlusse  nur
diejenigen  Geistlichen  einen  rechtlichen  Anspruch  auf  die  diesseitigen
Reventien  hätten,  deren  Corporationen  dergleichen  besessen  hätten,  wi
haben  aber  auch  die  Billigkeits-Gründe  in  Betracht  ziehen  zu  müssen  ge
glaubt,  welche  für  die  übrigen  Geistlichen  sprechen,  indem  sie  ehemal:
bona  fide  für  ihre  Stellen  an  das  diesseitige  Aerarium  oder  an  ander
Officien,  denen  die  Präbenden  von  E.  K.  M.  geschenkt  waren,  ansehnlic:
Summen,  oft  ihr  ganzes  Vermögen  oder  was  sie  sich  als  Kirchen-  und
Schulbediente  sauer  verdient  hatten,  hingegeben  haben,  um  auf  immer  di
durch  ihres  Unterhalts  versichert  zu  seyn.  Besonders  haben  wir  geglaubt,
dabey  die  ehemaligen  Allerhöchsten  Versicherungen,  sich  derselben  nad
Möglichkeit  anzunehmen,  berticksichtigen  zu  miissen;  und  da  hier  dazu  ein
passender  Fonds  vorhanden  gewesen  ist,  so  haben  wir  hier  nicht  so  streng?
rechtlich  zu  Werke  gehen  mögen,  als  z.  E.  bey  den  Zehndtbesitzern  jenseit:
Rheins  der  Fall  ist,  wo  es  an  einem  solchen  Fonds  gefehlt  hat,  und  dere
Unterstützung  aus  E.  K.  M.  Länder-Entschädigung  zu  vielen,  nicht  zu  äbersehenden
  Folgerungen  geführt  haben  würde.

Wenn  E.  K.M.  befehlen  sollten,  dass  diese  Grundsätze  verlassen  Wer
den  und  dass  man  sich  bloss  an  das  strenge  Recht  halten  solle,  so  "if
den  sehr  wenige  eine  nur  irgend  auskömmliche  Sustentation  bekommel-Denn
  es  besitzen  bloss:

Das  Xantensche  Capitel  in  diesseitigen  Provinzen
an  Revenlien.  -.  .  .  22  2  2222  nee.  4562  Rthlr.  —  Of

und  das  Karthäuser-Kloster  nach  dem  unterm
13.  May  c.  vorgelegten  Sustentations-Etst  praeter
propter  .  .  2  2  2  2  2  20.  2220200  .500  -