Rheinufer.  427

da  das  Capitel  zu  Cleve  nur.  .  .  .  .......190  Rthir.  —  Ggr
das  Capitel  zu  Cranenburg  gar  nichts,

das  Capitel  zu  Wissel  nur  .  .  .  ....  ...  37  -  12  -
und  das  Kloster  Fürstenberg  nur  .  .  .  ...  37  -  14  -

ın  Reventien  in  E.  K.  M.  Provinzen  zu  erheben  gehabt  haben.

Die  westseits  Rheinischen  ausländischen  Capitel  zu  Jülich,  Hinsberg,
Münster-Eyffel,  Sittart,  Wassenberg  und  Kerpen,  imgleichen  das  diesseits
xheins  im  Bergischen  gelegene  Capitel  zu  Kayserswerth,  sowie  die  Fräuleintifter
  und  übrigen  Klöster,  auf  die  in  dem  Sustentations-Etst  Rücksicht
zenommen  worden,  haben  in  diesseitigen  Provinzen  nichts  besessen,  und
deshalb  haben  also  die  Reventien  von  sonstigen  geistlichen  Corporationen,
welche  jenseits  Rheins  aufgehoben  worden  und  in  diesseitigen  Provinzen
Revenlen  besessen  haben,  zu  Hülfe  genommen  werden  müssen.

Was  die  Hiülfsbedürftigkeit  der  Geistlichen  betrift,  so  ist  von  den
Commissarien  solche  allgemein  behauptet,  und  es  lässt  sich  solche  um  so
mehr  jetzt  annehmen,  da  diese  Personen  in  so  geraumer  Zeit  von  dem
französischen  Gouvernement  nichts  erhalten  und  sie  in  der  Regel  ihr  Vermögen
  anf  Acquisition  ihrer  Präbenden  verwendet  haben.  Bei  Einzelnen
änd  besondere  Gründe  des  Mitleids  oder  der  Armuth  angeführt,  wie  solches
die  Bemerkungen  zu  dem  diesseitigen  Substentations-Etat  enthalten.

Wir  verkennen  tibrigens  nicht,  dass  die  diesseits  angenommenen  Grundsätze
  immer  etwas  Willktirliches  haben;  Allein  bey  der  Ungewissheit  der
Verhältnisse  ist  dieses  nothwendig  gewesen:  da  wir  auf  der  einen  Seite
durch  bestimmte  Nachfragen  bey  den  französischen  Behörden  nicht  haben
veranlassen  mögen,  dass  die  dortigen  Pensionen  den  Percipienten  ganz  und
für  immer  inne  behalten  würden,  wenn  sie  etwa  dergleichen  sonst  noch  erhielten,
  auf  der  andern  Seite  aber  auch  die  Noth  dieser  Leute,  die  uns  in
einzelnen  Fällen  zur  Wissenschaft  gekommen,  uns  bedenklich  gemacht  hat,
den  generellen  Etat,  mithin  auch  die  Unterstützungen  so  lange  aufzuschieben,
bis  sich  solches  von  selbst  entwickelt  haben  würde.  Unter  diesen  Umständen
  halten  wir  noch  jetzt  für  das  angemessenste,  die  unterm  13.  May
4.C.....  vorgetragenen  Grundsätze  vorerst  anzunehmen  und  allenfalls  nur
allgemein  die  Bestimmungen  hinzuzufügen:

1.  dass  bey  der  Pensionirung  nach  den  vorgeschlagenen  Normal-Sätzen
diejenigen  den  Vorzug  haben  sollten,  die  zu  den  jenseits  Rheinschen  Cleveschen
  Corporationen  gehörten,  welche  in  diesseitigen  Provinzen  Reventien
gehabt  haben,  dann  erst  die  wirklich  Hülfsbedürftigen  andern  Geistlichen,
wnd  endlich  die  mit  Pro  Centen  abzufindenden  aus  fremden  Stiftern  folgen
2u  lassen  ;

2.  dass  ihnen  auf  die  Normal-Quanta  alles  angerechnet  wiirde,  was
sie  vom  Auslande  erhielten  ;

3.  dass,  wenn  die  französischen  Pensionen  ganz  cessiren  mögten,  nur
der  Batz  von  resp.  277  Rthir.  182/,  Ggr.  und  131  Rthir.  222/,  Ggr.,  nicht

1806

"  Aug.3